BFH: Anwendung von § 14c UStG, sofern keine Gefährdung der Steuerschuld vorliegt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 09.07.2025 wichtige Grundsätze zur Rechnungsberichtigung und zur Anwendung des § 14c UStG klargestellt. Das Urteil zeigt, wann eine Umsatzsteuerpflicht trotz fehlerhafter Rechnung entfällt und wie sich dies auf den Vorsteuerabzug auswirkt.

Der § 14c des Umsatzsteuergesetzes regelt die Folgen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises. Grundsätzlich schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Steuer, auch wenn sie zu hoch ist oder gar nicht geschuldet wäre. Ziel dieser Vorschrift ist der Schutz des Steueraufkommens, da ein zu hoher Steuerausweis beim Rechnungsempfänger zu einem unberechtigten Vorsteuerabzug führen könnte. Das BFH-Urteil verdeutlicht jedoch, dass diese Verpflichtung entfällt, sobald die Gefährdung des Steueraufkommens vollständig beseitigt ist.

Darum ging es

Der Kläger betreibt ein Metallbauunternehmen als Einzelunternehmer und ist Organträger der B GmbH und der C GmbH, die beide ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Abschlags- und Schlussrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Später wurden diese Rechnungen durch ein Ingenieurbüro korrigiert. Der Vorsteuerabzug wurde aus dem geminderten Rechnungsbetrag vorgenommen. Im Rahmen einer beim Kläger und den beiden Organgesellschaften durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Unternehmer die ursprünglich ausgewiesene Steuer weiterhin schulde.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar, dass eine Steuerpflicht nach § 14c UStG entfällt, sobald die Gefährdung des Steueraufkommens vollständig beseitigt ist. Dies gelte auch dann, wenn die Berichtigung nicht in Form einer neuen Rechnung erfolge, sondern durch eine von beiden Parteien akzeptierte Korrektur.

Die Richter betonten, dass die Berichtigung wirksam werde, sobald die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs ausgeschlossen sei. Eine formale Neuausstellung der Rechnung sei nicht zwingend erforderlich. Auch eine Berichtigung durch einen Beauftragten, wie im vorliegenden Fall durch ein Ingenieurbüro, sei zulässig, sofern Aussteller und Empfänger die Änderung anerkennen.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass Rechnungsberichtigungen auch rückwirkend wirksam sein können, wenn die Steuergefährdung beseitigt ist. Unternehmer sollten prüfen, ob Finanzämter zu Unrecht Vorsteuerkürzungen vorgenommen haben. Zudem zeigt die Entscheidung, dass eine flexible Handhabung bei der Berichtigung möglich ist, solange beide Parteien die Änderungen akzeptieren. 

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