Kirchensteuer trotz Austritts? Finanzamt muss Bescheide ändern

Wer aus der Kirche austritt, erwartet konsequenterweise auch keine Kirchensteuer mehr. Doch was passiert, wenn das Finanzamt elektronisch übermittelte Austrittsdaten schlicht nicht berücksichtigt? Das Finanzgericht Münster hat hierzu nun eine klare und für Steuerpflichtige wegweisende Entscheidung getroffen.

Nach einem Kirchenaustritt darf die Kirchensteuer nicht mehr einbehalten werden, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung versehentlich anderes angibt. Das Finanzamt muss elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde berücksichtigen und fehlerhafte, bereits bestandskräftige Bescheide korrigieren. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.10.2025 (4 K 884/23 Ki) entschieden.

Kirchenaustritt gemeldet, aber in der Steuererklärung falsch angegeben

Im Streitfall war der Kläger 2017 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde übermittelte dies an das Bundeszentralamt für Steuern; die ELStAM wurden entsprechend ohne Kirchensteuermerkmal gebildet. Die Arbeitgeberin behielt daher keine Kirchenlohnsteuer ein und meldete dies elektronisch an die Finanzverwaltung.

In seinen Einkommensteuererklärungen 2017–2020 gab der Kläger gleichwohl weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt übernahm diese Angaben ungeprüft und setzte Kirchensteuer fest, ohne die ELStAM- oder Lohnsteuerdaten abzugleichen. Nach Bestandskraft beantragte der Kläger die Änderung bzw. Aufhebung der Festsetzungen; das Finanzamt lehnte ab.

Änderungspflicht nach § 175b AO

Das Finanzgericht Münster verneinte zunächst eine Berichtigung nach § 129 AO (keine offenbare Unrichtigkeit, sondern Ermittlungsfehler) sowie eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (grobes Verschulden wegen unzutreffender Angaben).

Maßgeblich sei jedoch § 175b Abs. 1 AO. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn übermittelte Daten einer mitteilungspflichtigen Stelle nicht oder unzutreffend berücksichtigt wurden. Hierzu zählt nach § 39e EStG auch der Kirchenaustritt. Die Daten waren ordnungsgemäß übermittelt und durften gemäß § 39e Abs. 10 EStG auch im Veranlagungsverfahren verarbeitet werden. Eine einschränkende Auslegung lehnte das Gericht ab; interne Datenverarbeitungsprozesse der Verwaltung können die Anwendung der Norm nicht steuern.

Auch elektronische Lohnsteuerbescheinigung maßgeblich

Zudem könne auch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung Anknüpfungspunkt für § 175b AO sein. Da das Finanzamt die übermittelten Daten nicht berücksichtigt hatte, bestand eine gesetzliche Änderungspflicht. Ein Mitwirkungsverschulden des Klägers war insoweit unerheblich.

Hinweis: Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide sorgfältig, insbesondere bei Änderungen wie Kirchenaustritt, Heirat oder Steuerklassenwechsel. Selbst bestandskräftige Bescheide können unter bestimmten Voraussetzungen noch geändert werden, wenn übermittelte elektronische Daten nicht berücksichtigt wurden. Wichtig ist, entsprechende Nachweise (z.B. Austrittsbescheinigung) aufzubewahren. Sollte Ihr Bescheid fehlerhaft sein, lohnt sich eine Überprüfung, auch dann, wenn zunächst keine offensichtliche Änderungsmöglichkeit erkennbar ist. Gerne unterstützen wir Sie!

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.