Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte

Mit Urteil vom 10.11.2025 (14 K 2134/23) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine Gästekarte, mit der diverse touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden können, einen Mehrzweck-Gutschein zur Nutzung diverser Leistungen darstellt.

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden, abziehen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer sonstige Leistungen gegen Entgelt für sein Unternehmen bezogen hat. 

Darum ging es

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bot im Streitjahr 2018 eine Gästekarte namens „Card“ an. Mit dieser konnten diverse touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden. Hierzu schloss sie sogenannte Gastgeber-Verträge ab. Danach erhielten die teilnehmenden „Gastgeber“ von der Klägerin einen Geldbetrag für jeden Übernachtungsgast, der mindestens zwei Übernachtungen blieb. Die Übernachtungsgäste erhielten von der Klägerin die Card. Die Klägerin stellte dem jeweiligen Gastgeber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Sie behielt von den Zahlungen mindestens 15 % zur Kostendeckung ein. Den Restbetrag leitete sie an die Leistungserbringer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung weiter. 

Die Klägerin und der jeweilige Leistungserbringer hatten einen sogenannten Leistungspartnervertrag abgeschlossen. Der Leistungserbringer verpflichtete sich darin, den Gästen nach Vorlage der Karte und deren elektronischer Erfassung die vereinbarte Leistung zu erbringen. Die Klägerin stellte den Leistungserbringern Gutschriften mit Umsatzsteuer aus und machte erfolglos Vorsteuern geltend. 

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Sie habe keine sonstige Leistung gegen Entgelt für ihr Unternehmen bezogen. 

Die Card sei ein Mehrzweckgutschein zur Nutzung diverser Leistungen. Die Klägerin zahle als Dritte ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen durch die Gäste. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers seien diese die Leistungsempfänger der touristischen Leistungen. Die Weiterleitung von Geld an die Leistungserbringer berechtige nicht zu einem Vorsteuerabzug. 

Zwischen der Klägerin und den Gastgebern liege kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch in Bezug auf die touristischen Leistungen vor. Auch wenn die Kosten für die Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einfließen, sei dieser Anteil nicht bestimmbar und variiere von Gastgeber zu Gastgeber. Die Klägerin erbringt auch keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber.

Würde man davon ausgehen, dass, soweit es um die Verwaltungskosten des Systems geht, ein Leistungsaustausch stattfinde, würde die Neutralität der Umsatzsteuer missachtet, wenn man der Klägerin einen Vorsteuerabzug aus ihren Zahlungen an den Leistungserbringer zugestehen würde. 

Die Klägerin habe infolgedessen in den Rechnungen an die Gastgeber zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie schulde diese gemäß § 14c UStG.

Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Sie ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 3/26 anhängig.

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