BFH: Abschiedsfeier bleibt steuerfrei

Ist eine Abschiedsfeier eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers, entsteht beim Ruheständler kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Mit dieser Klarstellung sorgt der BFH für wichtige Klarheit bei repräsentativen Empfängen.

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.11.2025 (VI R 18/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin (ein Geldinstitut) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.

Betriebsfeier statt Privatfest

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten. Das Finanzgericht sah dies anders, ebenso der BFH.

Erfolg vor dem BFH

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

BFH bleibt seiner Linie treu

Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 (Urteil vom 28.01.2003, VI R 48/99) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und sei folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ginge zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt.

Hinweis: Achten Sie bei der Planung einer Verabschiedung darauf, dass die Veranstaltung eindeutig als betriebliche Feier erkennbar ist. Der Arbeitgeber sollte offiziell als Gastgeber auftreten, die Gästeliste nach geschäftlichen Gesichtspunkten festlegen und die Feier möglichst in betrieblichen Räumen durchführen. Dokumentieren Sie Anlass, Organisation und Teilnehmerkreis sorgfältig für eventuelle Lohnsteuerprüfungen. So minimieren Sie Haftungsrisiken und schaffen klare Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt. Wie beraten Sie gerne im Vorfeld bei Ihrer Planung!

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