Antragsveranlagung durch den Insolvenzverwalter

Eine zu einer Steuererstattung führende Antragsveranlagung kann wirksam durch den Insolvenzverwalter gestellt werden. Die Unterschrift des Insolvenzschuldners ist für die Antragstellung nicht erforderlich. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 (VI R 5/23) entschieden.

Bezieht ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Arbeit, auf die Lohnsteuer einbehalten wurde, erfolgt eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur in den in § 46 Abs. 2 EStG genannten Fällen. Liegt keiner der dort genannten Pflichtveranlagungsgründe vor, besteht dennoch die Möglichkeit, eine Antragsveranlagung zu beantragen. Der Antrag erfolgt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG.

Berechtigung des Insolvenzverwalters

Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner abzugeben und ob hierfür die Unterschrift des Insolvenzschuldners erforderlich ist.

Im Oktober 2019 wurde über das Vermögen des Steuerpflichtigen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser reichte im Jahr 2020 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ein, da eine Steuererstattung erwartet wurde. Er gab Arbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Vorsorgeaufwendungen an. Die Steuererklärung war ausschließlich von ihm unterzeichnet. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Durchführung der Veranlagung mit der Begründung, dass die Unterschrift des Insolvenzschuldners fehle. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Münster der erhobenen Klage statt. Es entschied, dass die Veranlagung trotz fehlender Unterschrift des Insolvenzschuldners zulässig sei. Die Unterschrift des Insolvenzverwalters genüge in diesem Fall.

Unterschrift des Insolvenzverwalters genügt

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Im Streitfall habe der Insolvenzverwalter fristgerecht eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner eingereicht und damit wirksam einen Antrag auf Antragsveranlagung gestellt. Die Erklärung enthielt die notwendigen Mindestangaben wie persönliche Daten, Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer.

Der Insolvenzverwalter sei allein antragsberechtigt, da der zu erwartende Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehöre. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe die steuerliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 34 AO und § 80 InsO vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Dadurch verliere der Schuldner seine steuerliche Handlungsfähigkeit, bleibe aber zur Mitwirkung verpflichtet.

Die umfassende Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasse auch die Pflicht, Steuererstattungsansprüche im Interesse der Masse geltend zu machen. Daher gehöre auch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Rahmen einer Antragsveranlagung zu seinen Aufgaben, sofern eine Erstattung zu erwarten sei. Da der Erstattungsanspruch Teil der Insolvenzmasse ist und der Schuldner nicht mehr über diesen verfügen dürfe, könne ausschließlich der Insolvenzverwalter eine Steuererklärung einreichen. Eine Unterschrift des Insolvenzschuldners sei nicht erforderlich.

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat erhebliche praktische Relevanz für Insolvenzverwalter und ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Der BFH stellt nun eindeutig klar, dass für die wirksame Stellung einer Antragsveranlagung die Unterschrift des Insolvenzverwalters ausreicht, da diesem die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.

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