Rechtsfähige Stiftung nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig

Wann ist eine rechtsfähige Stiftung gewerbesteuerpflichtig? Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass eine pauschale Einstufung als Gewerbebetrieb unzulässig ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb tatsächlich vorliegt. Eine wichtige Entscheidung für Stiftungen und ihre steuerliche Behandlung.

Der BFH hat mit Urteil vom 25.09.2025 (III R 16/25) klargestellt, dass rechtsfähige Stiftungen nicht per se der Gewerbesteuer unterliegen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorliegt.

Streit um Gewerbesteuermessbeträge einer gemeinnützigen Stiftung

Im Zentrum des Verfahrens stand eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die als gemeinnützig anerkannt werden und für die Jahre 2014 bis 2017 keine Gewerbesteuer zahlen wollte. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf angeblich fehlende Selbstlosigkeit ab und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Ansicht des Finanzamts.

BFH rügt unterlassene Prüfung des Finanzgericht

Der BFH hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht. Das Finanzgericht hatte nicht geprüft, ob die Stiftung überhaupt ein gewerbesteuerpflichtiges Subjekt ist. Nach Auffassung des BFH fällt eine rechtsfähige Stiftung nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG, der für Kapitalgesellschaften eine ausnahmslose Gewerbesteuerpflicht normiert.

Eine Stiftung kann nur dann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie entweder einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne des § 14 AO unterhält oder einen originären Gewerbebetrieb nach § 15 EStG betreibt (§ 2 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG). Das Finanzgericht hatte jedoch versäumt, die hierfür nötigen Tatsachen zu ermitteln. Insbesondere war nicht geklärt worden, ob einzelne Tätigkeiten wie etwa Beteiligungen an Personengesellschaften, Aktiengeschäfte oder Festgeldanlagen über reine Vermögensverwaltung hinausgingen.

Abgrenzung zur Vermögensverwaltung entscheidend

Der BFH betonte, dass es sich bei Beteiligungen, Zinsen oder Spenden nicht automatisch um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt. Eine gewerbliche Prägung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, etwa bei Beteiligungen an originär gewerblich tätigen Personengesellschaften oder bei einer planmäßigen Beteiligungspolitik. Auch Aktiengeschäfte könnten nur dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn sie nachhaltig und auf Wiederholung ausgelegt seien.

Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang detailliert prüfen, ob die Stiftung in den Streitjahren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat und falls ja, welchen Umfang dieser hatte. Nur wenn eine solche Tätigkeit festgestellt wird, kommt eine Besteuerung nach dem Gewerbesteuergesetz in Betracht.

Hinweis: Stiftungen sollten ihre wirtschaftlichen Aktivitäten sorgfältig dokumentieren und regelmäßig prüfen, ob sie noch im Rahmen der steuerlich begünstigten Vermögensverwaltung bleiben. Besonders kritisch sind Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften und umfangreiche Kapitalmarktgeschäfte. Wird die Schwelle zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten, kann eine Gewerbesteuerpflicht entstehen, sogar ohne Gewinnerzielungsabsicht. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, unterstützen wir Sie gerne mit einer steuerlichen Überprüfung bei einer strategischen Neuausrichtung oder Investitionsentscheidung! 

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