20.000 Euro zu Ostern kostet Schenkungsteuer

Auch vermeintlich persönliche oder traditionelle Geldgeschenke können steuerpflichtig sein, wenn sie bestimmte Beträge überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht die individuelle Vermögenslage, sondern die allgemeine Verkehrsanschauung.

Ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern bleibt nicht steuerfrei, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 04.12.2025 (4 K 1564/24). Die Schenkung sei kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des Erbschaftsteuerrechts.

Keine Steuerfreiheit trotz familiärer Großzügigkeit

Der Kläger, inzwischen 60 Jahre alt, hatte von seinem vermögenden Vater über Jahre hinweg wiederholt hohe Geldbeträge erhalten, insgesamt über 600.000 Euro. Die zu Ostern 2015 übergebene Summe von 20.000 Euro war dabei eine von mehreren Schenkungen. Der Kläger machte geltend, es handele sich um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“, das nach dem Erbschaftsteuerrecht steuerfrei sei. Das Finanzamt sah dies anders und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest. Der Einspruch und die anschließende Klage blieben ohne Erfolg.

Maßstab ist die allgemeine Verkehrsanschauung

Das Finanzgericht entschied, dass die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht anhand der Vermögensverhältnisse des Schenkers oder des Beschenkten zu beurteilen sei. Vielmehr müsse sich die Bewertung an der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren. Ansonsten könnten wohlhabende Personen hohe Geldbeträge steuerfrei verschenken, während identische Geschenke in weniger begüterten Kreisen steuerpflichtig wären. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Revision zur Klärung grundsätzlicher Frage zugelassen

Ob zur Bestimmung der Üblichkeit die allgemeine Auffassung in der Bevölkerung maßgeblich ist oder die Gepflogenheiten im jeweiligen sozialen Umfeld, lässt das Finanzgericht offen und hat deshalb die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dieser soll nun klären, ob eine differenzierte Betrachtung zulässig oder gar geboten ist.

Hinweis: Wer regelmäßig Geldgeschenke erhält, sollte die steuerlichen Freibeträge im Blick behalten; auch bei scheinbar alltäglichen Anlässen wie Ostern, Geburtstag oder Weihnachten. Der Begriff des „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ ist dabei enger auszulegen als oft vermutet. Entscheidend ist nicht, was im eigenen Umfeld als üblich gilt, sondern was nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen angesehen wird. 

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