Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaft ihnen einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht eingeräumt hätte. Dabei ist nicht nur die vertragliche Regelung maßgeblich, sondern vor allem die tatsächliche Durchführung. Bereits die faktische Gewährung eines Vorteils, etwa durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) begründen. Dies führt regelmäßig zu einer steuerlichen Hinzurechnung bei der Gesellschaft sowie zur Besteuerung beim Gesellschafter.
Darum ging es
Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitzeitraum (2015-2017) L war. Neben L war noch dessen Schwester R bei der Klägerin angestellt. Im Streitzeitraum hielt die GmbH mehrere Porsche-Modelle in ihrem Betriebsvermögen. Für keines dieser Fahrzeuge wurde ein Fahrtenbuch geführt. Die Gesellschafterversammlung hatte jedoch jeweils beschlossen, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden dürfen und eine private Nutzung untersagt ist.
Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt dennoch von einer privaten Nutzung der Fahrzeuge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer aus und setzte hierfür eine vGA fest. Die Ermittlungen hatten zudem ergeben, dass im Streitzeitraum auf R kein anderes Fahrzeug zugelassen war. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, erfolgte die Schätzung der privaten Nutzung. Der Prüfer setzte deshalb eine vGA aufgrund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der Klägerin vorhandenen Fahrzeuge an und schätzte dabei den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag wiederum mit 25% der Nettoaufwendungen.
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Hessischen Finanzgericht blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich jederzeit Zugriff auf die Fahrzeuge hatte und keine wirksamen Kontrollmaßnahmen bestanden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die GmbH Beschwerde beim BFH eingelegt. Sie berief sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des VI. Senats zur lohnsteuerlichen Dienstwagenbesteuerung von Arbeitnehmern. Demnach spreche der Anscheinsbeweis nicht dafür, dass ein Dienstwagen überhaupt zur privaten Nutzung überlassen worden sei.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17.12.2025 (I B 17/24) als unbegründet zurück. Er bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass im Streitfall von einer privaten Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch den Gesellschafter‑Geschäftsführer auszugehen sei.
Der BFH stellte klar, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spräche, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich darüber verfügen könne. Ein bloßes vertragliches oder gesellschaftsrechtliches Privatnutzungsverbot reiche in der Regel nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, sofern keine objektiven Nachweise, wie insbesondere ordnungsgemäße Fahrtenbücher oder vergleichbare wirksame Kontrollmaßnahmen, vorlägen.
Weiter führt der BFH aus, dass die lohnsteuerrechtliche Rechtsprechung des VI. Senats zur Dienstwagenbesteuerung von Arbeitnehmern auf diesen Fall nicht übertragbar sei. Während bei einem Arbeitnehmer für den Ansatz von Arbeitslohn eine Gestattung der privaten Nutzung erforderlich sei, komme es bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung allein auf die tatsächliche private Nutzung an. Bereits diese Nutzung führe unabhängig von einem formellen Nutzungsverbot zu einer Vorteilszuwendung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG.
Hinweis: Der vom BFH entschiedene Sachverhalt betraf einen Alleingesellschafter‑Geschäftsführer. Der BFH hat daher ausdrücklich offengelassen, ob und in welchem Umfang diese Entscheidungsgrundsätze auch auf Minderheitsgesellschafter‑Geschäftsführer übertragbar sind.
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