Einigung zum Schuldnerberatungsdienstegesetz: Zugang zu Schuldnerberatung soll gesichert werden
Im Mittelpunkt des verabschiedeten Gesetzes stehen Regelungen zur Finanzierung der Beratungsleistungen. Anders als im ursprünglichen Gesetzesbeschluss sollen Schuldnerberatungsstellen künftig Entgelte für ihre Beratung verlangen dürfen. Diese dürfen jedoch keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Zudem müssen Betroffene vor Beginn der Beratung transparent über mögliche Kosten informiert werden.
Berichtspflichten werden angepasst
Der Vermittlungsausschuss hat außerdem Änderungen bei den Berichtspflichten beschlossen. Künftig soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Europäische Kommission jährlich über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen informieren. Eine zuvor vorgesehene Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Bund entfällt. Darüber hinaus ist eine Evaluation der tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes vorgesehen.
Umsetzung europäischer Vorgaben
Mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz werden Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei bestehenden oder drohenden finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten. Dabei dürfen lediglich begrenzte Entgelte erhoben werden.
Inkrafttreten
Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Einigungsvorschlag kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 20.11.2026 in Kraft.
Hinweis: Die Neuregelung stärkt die Rahmenbedingungen für Schuldnerberatungsangebote und setzt europäische Verbraucherschutzvorgaben um. Kreditinstitute, Finanzdienstleister und weitere betroffene Marktteilnehmer sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten und mögliche Auswirkungen auf ihre Informations- und Beratungsprozesse prüfen.
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