Vorweggenommene Erbfolge: Keine Steuer auf Pflichtteilsabfindung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. VIII R 6/23) entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Darum ging es im Streitfall
Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin aufgrund notarieller Übergabeverträge in den Jahren 2002 und Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile sowie ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Im Übergabevertrag vom Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder gegenüber den Eltern, an die Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei unverzinslichen Raten zum 30.12.2014 und 30.12.2015 fällig.
Im Gegenzug verzichtete die Klägerin im notariellen Vertrag gegenüber ihren Eltern hinsichtlich des im Jahr 2002 und 2014 auf den Bruder übertragenen Vermögens auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihren Anspruch auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne eine Haftung für dessen Erfüllung zu übernehmen.
Ärger mit dem Finanzamt
Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Rate wegen der Unverzinslichkeit und der mehr als zwölf Monate betragenden Laufzeit nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. Die Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Rate werteten sie als steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
BFH entlastet bei Pflichtteilsverzicht
Der BFH sah das anders und verneinte die Einkommensteuerpflicht der gesamten Abfindung. Auch die zweite Rate beruhe allein auf dem von der Klägerin gegenüber ihren Eltern erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht zu Lebzeiten. Solche Abfindungen führten selbst dann nicht zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften, wenn sie in Raten gezahlt werden, die unter § 12 Abs. 3 BewG fallen. Denn die Zahlung erfolge nicht im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs, sondern unentgeltlich. Sie sei daher mit der Auszahlung eines durch Erbfall erworbenen Vermögensrechts, etwa eines Erbteils, Pflichtteils oder Vermächtnisses, vergleichbar. In Betracht komme lediglich eine Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.
Hinweis: Wer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungen vereinbart, sollte die Regelungen vertraglich eindeutig und notariell sauber ausgestalten. Das Urteil zeigt, dass solche Zahlungen grundsätzlich keine Einkommensteuer auslösen, selbst wenn sie in Raten erbracht werden. Dennoch sollte stets geprüft werden, ob schenkungsteuerliche Folgen entstehen können und wie die Vereinbarung in das gesamte Nachfolgekonzept passt. Gerne beraten wir Sie!
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