Sanierungskosten allein bezahlt – Steuerbonus trotzdem gekürzt

Energetische Sanierungsmaßnahmen können steuerlich attraktiv sein, bei Miteigentum gelten jedoch besondere Regeln. Das Finanzgericht Münster hat jetzt klargestellt, dass bei Miteigentum grundsätzlich die Eigentumsquote über die Steuerermäßigung nach § 35c EstG entscheidet.

Wer eine energetische Sanierung allein bezahlt, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG trotzdem nicht zwingend für sämtliche Kosten beanspruchen. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 23.06.2026 (6 K 1431/23 E), dass bei mehreren Eigentümern grundsätzlich der jeweilige Miteigentumsanteil maßgeblich ist.

Finanzamt änderte Steuerbescheid nachträglich

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2020 auf eigene Kosten eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in einem von ihm und seiner Mutter bewohnten Haus einbauen lassen. Ihm gehörte allerdings lediglich ein Viertel der Immobilie. In der Steuererklärung waren die Angaben zu weiteren Miteigentümern nicht ausgefüllt worden. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerermäßigung nach § 35c EStG auf Grundlage der gesamten Aufwendungen.

Nachdem die Eigentumsverhältnisse später bekannt geworden waren, änderte das Finanzamt den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Münster hielt dies nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für zulässig. Die zuständige Veranlagungsstelle habe bei Erlass des ursprünglichen Bescheids keine Kenntnis von dem Miteigentumsanteil gehabt. Wissen einer anderen Stelle innerhalb des Finanzamts, etwa der Grundstücksstelle, müsse ihr grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

Miteigentum kann Förderung begrenzen

Auch in der Sache bestätigte das Gericht die Kürzung. Der Kläger könne die Aufwendungen für die energetische Maßnahme nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 25 % berücksichtigen.

Zwar regele der Wortlaut des § 35c EStG den Aufteilungsmaßstab nicht ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts sprechen jedoch insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Vorschrift für eine Verteilung nach Eigentumsquoten. Dass der Kläger die gesamten Kosten tatsächlich allein getragen habe, ändere daran nichts.

Da die Frage der Aufteilung von Sanierungsaufwendungen unter Miteigentümern bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ließ das Finanzgericht die Revision zu.

Hinweis: Prüfen Sie vor einer energetischen Sanierung bei gemeinschaftlichem Immobilieneigentum genau, wem das Gebäude zu welchen Anteilen gehört und wie die Kosten verteilt werden sollen. Die alleinige Übernahme der Rechnung führt nach diesem Urteil nicht automatisch dazu, dass auch die gesamten Aufwendungen steuerlich nach § 35c EStG berücksichtigt werden. Eigentumsverhältnisse sollten in der „Anlage Energetische Maßnahmen“ vollständig und korrekt angegeben werden. Bei größeren Investitionen empfiehlt es sich, die steuerlichen Folgen der Kostenverteilung bereits vor Auftragserteilung mit einem versierten Steuerberater abzustimmen. Gerne beraten wir Sie! 

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