Unternehmensnachfolge: Fiskus darf nicht doppelt kassieren
Entnimmt ein Gesellschafter Geld aus seinem Unternehmen, um damit Erbschaft- oder Schenkungsteuer für weitere Gesellschaftsanteile zu bezahlen, fällt keine Nachversteuerung nach § 34a EStG an. Das gilt auch bei der Übertragung von Teilanteilen und einer späteren Steuererstattung, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14.07.2026 (13 K 3816/19 F).
Steuerbegünstigung für einbehaltene Gewinne
Nach § 34a EStG können Einzelunternehmer und Mitunternehmer nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % versteuern. Werden diese Gewinne später entnommen, droht eine Nachversteuerung von 25 %. Eine Ausnahme gilt für Entnahmen zur Begleichung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei einer Unternehmensnachfolge. Sie mindern den nachversteuerungspflichtigen Betrag.
Streit um Steuererstattung und Teilübertragung
Im Streitfall hatte ein Kommanditist 2015 weitere Unternehmensanteile geerbt und geschenkt bekommen. Die dafür festgesetzten Steuern von rund 9,4 Mio. Euro bezahlte er 2017 durch Entnahmen aus seiner Gesellschaft. Später wurden die Steuern auf rund 1,6 Mio. Euro reduziert.
Das Finanzamt erkannte daraufhin nur noch rund 0,45 Mio. Euro als begünstigte Entnahmen an. Zudem vertrat es die Auffassung, dass die Begünstigung bei der Übertragung bloßer Teilanteile ausgeschlossen sei.
Finanzgericht stärkt Unternehmensnachfolge
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger überwiegend recht und erkannte Entnahmen von rund 9,08 Mio. Euro an. Entscheidend sei der tatsächliche Mittelabfluss zur Steuerzahlung. Eine spätere Erstattung könne diese Entnahme nicht rückwirkend beseitigen.
Auch die Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils sei begünstigt. Der Gesetzeszweck, Unternehmensnachfolgen zu erleichtern, spreche dafür. Einbezogen sei zudem die Steuer auf mitübertragene GmbH-Anteile, soweit diese zum wesentlichen Sonderbetriebsvermögen gehörten.
Nicht begünstigt seien dagegen Entnahmen zur Begleichung von Steuern auf Beteiligungen an einem anderen Unternehmen.
Das Urteil erleichtert die steuerliche Finanzierung von Unternehmensnachfolgen. Ob die großzügige Auslegung Bestand hat, muss der Bundesfinanzhof klären. Dort ist die Revision unter dem Aktenzeichen IV R 11/26 anhängig.
Hinweis: Das Urteil des Finanzgerichts Münster erleichtert die steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge und stärkt die Position von Erben und Beschenkten. Entscheidend ist, dass die entnommenen Mittel tatsächlich zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer für Anteile am betreffenden Unternehmen verwendet werden. Eine spätere Steuererstattung lässt die ursprüngliche Begünstigung grundsätzlich unberührt. Gerne beraten wir Sie hierzu!
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