Schenkungsteuer: Auch negative Anteilswerte zählen
Ein negativer Wert eines Kommanditanteils muss bei der schenkungsteuerlichen Bewertung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Kommanditist seine Einlage vollständig geleistet hat und keine Nachschusspflicht besteht. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.07.2026 (II R 15/23).
Wie bewertet man eine Schenkung?
Im Streitfall hatte ein Kommanditist seinem Neffen unentgeltlich 90 % seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG sowie eine Darlehensforderung über 1,5 Mio. Euro übertragen. Der anteilige Wert des Gesellschaftsvermögens war mit minus 566.937 Euro negativ.
Das Finanzamt berücksichtigte diesen Negativwert nicht und setzte den übertragenen Anteil am Betriebsvermögen mit 1,5 Mio. Euro an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Schenker seine Einlage vollständig erbracht habe und nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet sei. Das Finanzgericht München bestätigte diese Auffassung.
Weniger Schenkungsteuer trotz fehlender Nachschusspflicht
Der BFH hob das Urteil auf. Nach § 97 Abs. 1a BewG müssten sowohl positive als auch negative Werte bei der Bewertung eines Gesellschaftsanteils berücksichtigt werden. Das Gesetz unterscheide dabei weder nach der Haftung des Gesellschafters noch nach einer bestehenden Nachschusspflicht. Zudem mindere ein negatives Kapitalkonto den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung. Künftige Gewinne müssten zunächst zum Ausgleich dieses Kontos verwendet werden und stünden dem Gesellschafter deshalb nicht unmittelbar zur Verfügung.
Der BFH stellte den Wert des übertragenen Betriebsvermögens auf 933.063 Euro fest. Der negative Anteilswert von 566.937 Euro war somit von der übertragenen Darlehensforderung über 1,5 Mio. Euro abzuziehen.
Hinweis: Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit bei der schenkungsteuerlichen Bewertung von Kommanditanteilen und stärkt die Position der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung. Gerade bei der Unternehmensnachfolge kann diese Entscheidung zu einer erheblich niedrigeren steuerlichen Bewertung und damit zu einer geringeren Schenkungsteuer führen. Wenn Sie Anteile an einer Kommanditgesellschaft verschenken oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten, sollten Sie vorhandene negative Kapitalkonten jetzt sorgfältig analysieren. Diese können den steuerlichen Wert der Übertragung erheblich reduzieren, selbst wenn keine Nachschusspflicht besteht. Gerne prüfen wir für Sie mögliche steuerliche Vorteile für Ihre Unternehmensnachfolge!
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