Umsatzsteuer bei Gutscheincodes
Nach der Entscheidung vom 25.06.2025 (XI R 14/24 / XI R 21/21) gelten Gutscheincodes zur Nutzung im X Netzwerk als umsatzsteuerpflichtige Einzweck-Gutscheine. Maßgeblich sei dabei nicht der Vertriebsweg, sondern die Länderkennung der Nutzerkonten.
Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutscheine: Der Unterschied zählt
Seit 2019 bestimmt das Umsatzsteuerrecht, dass Einzweck-Gutscheine bereits bei Ausgabe der Umsatzsteuer unterliegen, weil sowohl Ort als auch Höhe der Steuer feststehen. Bei Mehrzweck-Gutscheinen hingegen fällt die Umsatzsteuer erst bei Einlösung an. Entscheidend ist dabei, ob der Ort der Leistung und die Steuerverhältnisse bei Ausstellung des Gutscheins eindeutig sind.
Darum ging es im Streitfall
Im konkreten Fall verkaufte ein deutsches Unternehmen Gutscheincodes für das X Netzwerk über seinen Webshop an Endverbraucher mit deutscher Länderkennung. Die Codes stammten von Händlern aus anderen EU-Staaten. Das Unternehmen behandelte die Umsätze als nicht steuerbar – zu Unrecht, wie Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der BFH urteilten. Da die Leistungen ausschließlich an deutsche Nutzer erbracht werden konnten, sei der Leistungsort eindeutig in Deutschland gelegen.
Bereits 2024 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass nur der Leistungsort gegenüber dem Endverbraucher maßgeblich ist. Der Vertriebsweg über Zwischenhändler oder mögliche Verstöße gegen Nutzungsbedingungen spielen dabei keine Rolle.
BFH bestätigt: Umsatzsteuerpflicht bei Ausgabe
Der BFH hat nun die EuGH-Rechtsprechung umgesetzt. Weil die Gutscheine ausschließlich für digitale Leistungen in Deutschland bestimmt waren und der Regelsteuersatz galt, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine. Die Umsatzsteuer wurde damit bereits bei Ausgabe der Codes fällig. Ausschlaggebend war allein die deutsche Länderkennung der Nutzer und nicht, wie oder über wen die Gutscheine vertrieben wurden.
Hinweis: Prüfen Sie bei der Ausgabe oder dem Handel mit Gutscheinen sorgfältig, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine handelt. Maßgeblich ist, ob bei der Ausgabe der Ort der Leistung und die Umsatzsteuer bereits feststehen. Ist dies der Fall – etwa bei digitalen Leistungen an Kunden mit deutschem Nutzerkonto – entsteht die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Gutscheinübertragung. Achten Sie auf eine korrekte umsatzsteuerliche Erfassung, auch wenn der Vertrieb über Zwischenhändler im Ausland erfolgt. Gerne beraten wir Sie!
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.