Trusts und Stiftungen: Kapitalverkehrsfreiheit setzt sich durch

Der Bundesfinanzhof hat ein starkes Signal für mehr steuerliche Gleichbehandlung gesetzt. Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt auch Drittstaaten-Konstellationen – ein bedeutender Fortschritt im internationalen Steuerrecht. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz dürften weitreichend sein.

Die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. IX R 32/22) entschieden.

Schweizer Stiftung vs. deutsches Steuerrecht

Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen (2012) beziehungsweise die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen beziehungsweise die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Finanzamt, da diese nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.

BFH kippt Beschränkung der Zurechnungsbesteuerung

Der BFH hat den Klägern nun Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Drittstaatensachverhalte und gebietet eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat.

Fazit

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.

Hinweis: Begünstigte ausländischer Familienstiftungen – insbesondere aus Drittstaaten wie der Schweiz oder den USA – sollten ihre Steuerbescheide sorgfältig prüfen lassen. Das Urteil stärkt ihre Rechte und eröffnet neue Möglichkeiten, sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit zu berufen. Auch für Trust-Strukturen im angloamerikanischen Raum ist die Entscheidung relevant. Sprechen Sie uns gerne an!

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