Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen: Neues BMF-Schreiben veröffentlicht

Mit Schreiben vom 21.08.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG neu gefasst. Die Neufassung ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung und berücksichtigt sowohl die zwischenzeitlich gewonnenen Praxiserfahrungen als auch die Weiterentwicklungen im Bescheinigungswesen.

Mit § 35c EStG wurde 2020 eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungen an selbstgenutzten Wohngebäuden eingeführt. Begünstigt sind Maßnahmen wie Dämmung, Austausch von Fenstern oder Heizungen sowie die Installation digitaler Energiesysteme, sofern die technischen Mindestanforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Die Förderung umfasst 20 % der Kosten, maximal 40.000 Euro je Objekt, verteilt über drei Jahre.

Anlass der Neufassung

Das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 14.01.2021 regelte zwar die wesentlichen Einzelfragen zur Auslegung des § 35c EStG. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Umsetzung, zahlreichen Rückfragen aus der Steuerberatungspraxis und ergänzenden Verwaltungsanweisungen wurde nun die überarbeitete Fassung vom 21.08.2025 veröffentlicht.

Inhaltliche Schwerpunkte des BMF-Schreibens

Das Schreiben beantwortet detailliert praxisrelevante Einzelfragen, z.B. zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, zu Miteigentumsfällen oder zur Abgrenzung gegenüber anderen steuerlichen Vergünstigungen.

Begünstigte Maßnahmen

Das BMF bestätigt erneut, dass nur Maßnahmen förderfähig sind, die die technischen Mindestanforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllen (§ 35c Abs. 1 S. 3 EStG). Dazu zählen insbesondere:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren,
  • Erneuerung bzw. erstmaliger Einbau von Heizungs- und Lüftungsanlagen,
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen

Die Neufassung enthält eine Anlage mit typischen vorbereitenden Arbeiten und Umfeldmaßnahmen zur Klarstellung. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als unselbstständige Nebenleistungen förderfähig sein. Das ist der Fall, wenn sie in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der begünstigten Maßnahme stehen und deren Durchführung überhaupt erst ermöglichen. Beispiele hierfür sind Gerüstbau, Entsorgungsleistungen und Putzarbeiten.

Bescheinigungswesen

Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist weiterhin die Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG). Das BMF weist auf die unterschiedlichen Fassungen hin, die, abhängig vom tatsächlichen Baubeginn, verbindlich anzuwenden sind. In dem aktuellen Schreiben wird auch noch einmal deutlich klargestellt, dass ohne eine ordnungsgemäße Bescheinigung keine Ermäßigung gewährt werden darf.

Abgrenzung zu anderen Steuervergünstigungen

Gemäß § 35c Abs. 3 EStG ist die Inanspruchnahme des § 35c EStG ausgeschlossen, wenn für dieselben Aufwendungen eine steuerliche Förderung nach anderen Vorschriften erfolgt. Dies betrifft insbesondere die §§ 10f, 35a EStG sowie den Betriebsausgaben-, Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug. Das BMF präzisiert die Abgrenzungsvorgaben insoweit und verweist auf die strikte Anwendung des Kumulationsverbots.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Voraussetzung für die Begünstigung ist die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das BMF konkretisiert im Schreiben, dass ein Leerstand vor erstmaliger Selbstnutzung unschädlich ist, sofern der Steuerpflichtige seine Absicht zur Eigennutzung nachweist. Bei Miteigentum ist die Steuerermäßigung anteilig zu gewähren. Eine gemeinschaftliche Eigennutzung durch mehrere Miteigentümer steht einer Förderung nicht entgegen.

Hinweis: Die Neufassung bringt Rechtssicherheit und Klarheit für Steuerpflichtige, Berater und Finanzämter. Sie stellt sicher, dass die steuerliche Förderung nicht nur für die unmittelbar sichtbaren Sanierungsmaßnahmen greift, sondern auch für notwendige vorbereitende Arbeiten. Für die Praxis bedeutet dies eine erweiterte Anwendbarkeit, klare Nachweisvorgaben und weniger Interpretationsspielraum bei Finanzämtern. Gerne beraten wir Sie! 

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