Ferienwohnung: Verluste steuerlich absetzbar

Darf man Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich geltend machen? Der Bundesfinanzhof hat mit seinem aktuellen Urteil klargestellt, wann das möglich ist und dabei die Rechte von Vermietern gestärkt.

Mit Urteil vom 12.08.2025 (IX R 23/24) hat der BFH die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert. In dem Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.

BFH stärkt Vermieterrechte

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür sei erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Nachprüfung der Auslastung der Ferienwohnung

Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieten und diese auch außerhalb der Buchungszeiten zur Vermietung bereithalten, können Sie Verluste grundsätzlich steuerlich geltend machen. Achten Sie darauf, dass die durchschnittliche Auslastung über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit beträgt. Führen Sie am besten eine genaue Dokumentation über Vermietungszeiträume und Leerstand, um bei Rückfragen durch das Finanzamt aussagefähig zu sein. Gerne unterstützen wir Sie!

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