Steuerfalle bei GmbH-Anteilen: Schenkungsteuer trotz fehlendem Schenkungswillen

Eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG kann auch ohne Schenkungsbewusstsein des Zuwendenden vorliegen. Besonders betroffen sind Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, deren Anteile durch bestimmte Transaktionen an Wert gewinnen. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Unternehmensübertragungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.09.2025 (II R 19/24) klargestellt, dass für die Besteuerung einer Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kein Schenkungswille erforderlich ist. Das Urteil hebt eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Münster auf und verweist den Fall zur erneuten Prüfung zurück.

Keine subjektiven Voraussetzungen für Schenkungstatbestand

Der BFH stellt in seinem Urteil unmissverständlich klar, dass § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG einen eigenständigen Schenkungstatbestand begründet, der keine subjektiven Voraussetzungen wie das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit oder eine Bereicherungsabsicht voraussetzt. Die Vorschrift fingiert eine Schenkung, wenn durch eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft eine Werterhöhung der Anteile eines Gesellschafters eintritt. Maßgeblich ist allein, dass es objektiv zu einer Wertsteigerung kommt, nicht dagegen, ob der Leistende dies beabsichtigt hat.

Abtretung als steuerbare Leistung

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Gesellschafter (B) seinen GmbH-Anteil an die Gesellschaft verkauft, wobei der Kaufvertrag bereits 2013 geschlossen, die eigentliche Abtretung aber erst 2018 durch Genehmigung eines vollmachtlos abgeschlossenen Vertrags wirksam wurde. Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer fälschlich auf den 01.11.2017 bezogen. Der BFH bestätigte, dass die steuerliche Wirksamkeit erst mit der Genehmigung am 29.05.2018 eintritt; ein rückwirkender steuerlicher Effekt sei ausgeschlossen.

Finanzgericht muss Werterhöhung neu prüfen

Das Finanzgericht hatte die Schenkungssteuerbescheide vollständig aufgehoben, da es einen Schenkungswillen für erforderlich hielt und keine Werterhöhung zum falschen Bewertungszeitpunkt festgestellt wurde. Diese Rechtsauffassung verwarf der BFH.

Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das Finanzgericht es versäumt habe, eine Werterhöhung zum korrekten Stichtag zu prüfen. Da diese Feststellungen fehlen, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies das Verfahren zurück.

Zugleich betonte der BFH, dass bei wechselseitigen Leistungen eine Besteuerung nur dann in Betracht komme, wenn die Leistungen objektiv unausgewogen sind. Haben die Vertragsparteien jedoch – nachvollziehbar und unter fremdüblichen Bedingungen – einen ausgeglichenen Leistungsaustausch angenommen, kann trotz später festgestellter Abweichungen eine steuerbare Werterhöhung entfallen. Dies muss das Finanzgericht im weiteren Verfahren würdigen, insbesondere angesichts des langen Zeitraums zwischen Kaufpreisvereinbarung (2013) und tatsächlicher Abtretung (2018).

Hinweis: Unternehmer und Gesellschafter sollten bei Anteilsgeschäften mit Kapitalgesellschaften genau prüfen, ob eine steuerpflichtige Werterhöhung für andere Gesellschafter entsteht, ganz unabhängig davon, ob eine Schenkungsabsicht vorliegt. Es empfiehlt sich, bei der Vertragsgestaltung und Bewertung der Gegenleistung eine fundierte Dokumentation anzufertigen und etwaige Kaufpreise anhand aktueller Unternehmenswerte regelmäßig zu überprüfen. Auch Vereinbarungen mit zeitversetzter Wirksamkeit, wie im Urteilsfall, bergen Risiken, wenn zwischen Vertragsabschluss und Vollzug mehrere Jahre liegen. Frühzeitige steuerliche Beratung kann hier vor unliebsamen Überraschungen schützen. Gerne beraten wir Sie! 

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