Steuerberatungskosten bei Veräußerung sind keine „Veräußerungskosten“

Der BFH hat mit Urteil vom 09.09.2025 (Az. IX R 12/24) entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns anfallen, nicht als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 des EStG berücksichtigt werden dürfen.

Als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG gelten alle Aufwendungen, die unmittelbar durch den Verkauf einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veranlasst sind. Dazu gehören typischerweise Kosten für die rechtliche oder steuerliche Gestaltung des Veräußerungsvorgangs, wie etwa Kosten für Vertragsprüfungen, Notare oder Beratungsleistungen, die unmittelbar auf die Durchführung des Verkaufs gerichtet sind. Nicht zu den Veräußerungskosten zählen dagegen Aufwendungen, die lediglich mittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen oder erst aufgrund der allgemeinen steuerlichen Erklärungspflichten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist entscheidend, ob das „auslösende Moment“ der Kosten der Veräußerungsvorgang selbst ist und eine hinreichende wirtschaftliche Nähe zur Transaktion besteht.

Darum ging es 

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin mit 5,93 % an der X AG beteiligt und verkaufte ihre Beteiligung im Jahr 2021. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung wurden von ihr angefallene Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten geltend gemacht. Während das Finanzamt diesen Abzug versagte, folgte das Finanzgericht zunächst der Auffassung der Steuerpflichtigen und erkannte einen Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung an.

Entscheidung des BFH

Auf Revision des Finanzamts hob der BFH dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Begriff der Veräußerungskosten im Ertragsteuerrecht einheitlich auszulegen sei. Veräußerungskosten seien nur solche Aufwendungen, die durch die Veräußerung selbst ausgelöst würden und in unmittelbarer wirtschaftlicher Beziehung zum Verkaufsvorgang stünden. 

Steuerberatungskosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung erfüllten dieses Kriterium nicht. Der Senat stellt klar, dass für die Anerkennung von Aufwendungen als Veräußerungskosten kein strikt unmittelbarer sachlicher Bezug zum eigentlichen Veräußerungsgeschäft erforderlich sei. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG reiche es aus, wenn die Aufwendungen durch die Veräußerung veranlasst sind. Somit können selbst Kosten, die nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen, als Veräußerungskosten qualifiziert werden, sofern sie bei wertender Betrachtung ihr maßgebliches auslösendes Moment in der Veräußerung selbst finden. Das maßgebliche auslösende Moment sei hier die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und nicht die Veräußerung der Beteiligung. Damit fehle es an dem erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang zur Veräußerung.

Hinweis: Für die Praxis bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung. Steuerberatungskosten, die lediglich der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten dienen, mindern den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht.

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