Schenkungsteuer: Eheverzicht ist keine Gegenleistung

Ein Verzicht auf ungewisse nacheheliche Ansprüche ist keine anrechenbare Gegenleistung. Wer im Rahmen eines Ehevertrags erhebliche Vermögenswerte überträgt, muss mit Schenkungsteuer rechnen. Eheverträge sollten daher steuerlich ebenso gründlich geprüft werden wie zivilrechtlich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.04.2025 (Az. II R 48/21) entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks als pauschale Abfindung für den ehevertraglichen Verzicht auf nacheheliche Ansprüche eine freigebige Zuwendung darstellt und damit der Schenkungsteuer unterliegt.

Darum ging es im Streitfall

Ein vermögender Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner zukünftigen Ehefrau in einem Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Als Ausgleich versprach er ihr ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. €. Die spätere Übertragung des Grundstücks erfolgte wie vereinbart. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest.

Der Kläger wehrte sich, da er die Grundstücksübertragung als angemessene Gegenleistung für die ehevertraglichen Verzichte betrachtete – eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der BFH nicht teilten.

BFH: Verzicht auf künftige Ansprüche ist keine Gegenleistung

Der BFH stellte mit Urteil vom 09.04.2025 (II R 48/21) klar, dass der Verzicht auf zukünftige nacheheliche Ansprüche keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt. Solche Ansprüche – wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich – entstehen frühestens bei Beendigung der Ehe und sind vorab weder sicher noch bezifferbar.

Da der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Auch § 7 Abs. 3 ErbStG steht dem nicht entgegen, da die verzichteten Ansprüche in Geld nicht verlässlich bewertbar seien.

Kein schädlicher Irrtum des Zuwendenden

Der subjektive Schenkungswille war nach Auffassung des BFH ebenfalls gegeben. Ein etwaiger Irrtum des Klägers, er sei zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet, sei unbeachtlich. Ihm war bewusst, dass es sich um eine freiwillige Vereinbarung handelte. Damit ist der subjektive Tatbestand einer Schenkung erfüllt.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken verneinte der BFH. Weder liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleichsansprüchen vor, noch sei Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) verletzt. Die Schenkungsteuer treffe alle freigebigen Zuwendungen unabhängig vom familiären Status.

Hinweis: Wer vor der Ehe Vermögenswerte überträgt, etwa als Ausgleich für ehevertragliche Regelungen, sollte sich bewusst sein, dass solche Zuwendungen steuerlich als Schenkung gelten, wenn keine klare, bewertbare Gegenleistung besteht. Eine sogenannte „Bedarfsabfindung“ kann nur dann steuerfrei bleiben, wenn sie wirklich an die Bedingung einer späteren Scheidung geknüpft ist, andernfalls wird das Finanzamt mitkassieren. Gerne beraten wir Sie!

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