Neues BMF‑Muster für den Nachweis bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
Erbringen im Inland ansässige Unternehmer Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen im Inland, geht die Umsatzsteuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt, wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG i. V. m. Abs. 5 UStG).
Als Nachweis hierfür dient eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bescheinigung. Liegt eine zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung vor, wird davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft erfüllt.
Vordruckmuster USt 1 TG
Für diesen Nachweis stellen die Finanzämter das Vordruckmuster „USt 1 TG – Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ aus.
Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Fassungen des Vordrucks im Wesentlichen folgende Änderungen enthalten:
- redaktionelle Anpassungen,
- Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
- Wegfall des Hinweises, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist
Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens drei Jahre beschränkt.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen gültigen Nachweis nach dem Muster USt 1 TG erteilt, gilt er als Steuerschuldner, auch wenn der Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – weder im Original noch in Kopie – vorgelegt wird.
Weitere Hinweise
Das BMF-Schreiben enthält ergänzende Hinweise zur Antragstellung, zur Gültigkeit sowie zur technischen Ausgestaltung des Vordrucks. Das Schreiben und das neue Vordruckmuster sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Hinweis: Das neue Muster ersetzt den bisher geltenden Vordruck, der mit BMF-Schreiben vom 06.12.2024 veröffentlicht wurde, und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 01.10.2014.
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