Neue BMF-Regeln zu Bewirtungskosten: Was ab 2025 beim Betriebsausgabenabzug gilt

Das BMF hat ausführlich zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen.

Das BMF-Schreiben vom 20.11.2025 führt aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anerkannt werden können. Es löst das bisherige Schreiben vom 30.06.2021 ab und berücksichtigt insbesondere die ab 01.01.2025 geltende Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) zwischen inländischen Unternehmern.

Nachweispflichten

Damit die Bewirtungskosten abzugsfähig sind, muss der Steuerpflichtige schriftlich nachweisen: Ort und Tag der Bewirtung, Teilnehmer sowie Anlass und Höhe der Aufwendungen. Zusätzlich ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Bewirtungsbetriebs erforderlich.

Rechnungsanforderungen – Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €)

Die Rechnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung) und Rechnungsbetrag.

Rechnungsanforderungen – über 250 €

Zusätzlich zu den vorgenannten Mindestangaben müssen enthalten sein: Steuernummer oder USt-IdNr. des Bewirtungsbetriebs, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie der Name des Bewirtenden (des Steuerpflichtigen). 

Elektronische, digitale oder digitalisierte Belege

  • Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) oder digitalisierte Papierbelege sind ausdrücklich zulässig.
  • Der eigene Eigenbeleg des Steuerpflichtigen (z. B. zu Anlass und Teilnehmern) kann digital erstellt bzw. ergänzt werden. Eine elektronische Unterschrift oder Genehmigung ist erforderlich.
  • Belege müssen elektronisch aufbewahrt werden und den Anforderungen der GoBD entsprechen. 

Auslandsbewirtungen

Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bewirtungen im Ausland. In Ausnahmefällen reicht eine ausländische Rechnung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im jeweiligen Staat keine maschinelle Rechnungspflicht besteht. 

Anwendungszeitraum

Das BMF-Schreiben vom 20.11.2025 ersetzt das BMF-Schreiben vom 30.06.2021. Dieses ist für die zuvor geltende Rechtslage für Bewirtungen bis zum 31.12.2024 weiter anzuwenden.

Hinweis: Wer Bewirtungskosten steuerlich geltend machen möchte, sollte sorgfältig auf die form- und fristgerechte Dokumentation achten – insbesondere die Rechnung mit allen erforderlichen Angaben sowie den Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern. Mit Blick auf die ab 2025 verpflichtende elektronische Rechnung zwischen Unternehmern sind digitale Prozesse und Aufbewahrungssysteme besonders wichtig.

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