Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen: IDW legt neuen Entwurf vor
IDW ES 107 regelt insbesondere die Anforderungen an die Auftragsannahme, die Durchführung von Erstellungsaufträgen sowie die Ausgestaltung eines Vermerks über die Erstellung. Dabei wird klargestellt, dass die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsinformationen weiterhin beim Management liegt und die Wirtschaftsprüfer unterstützend auf Basis der vom Unternehmen bereitgestellten Daten mitwirken.
Zentrale Begriffe und Inhalte
Der Entwurf definiert zentrale Begriffe wie „Nachhaltigkeitsinformationen“, „angewandte Kriterien“ und „Berichterstattungsmethoden“. Nachhaltigkeitsinformationen umfassen dabei Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG). Die zugrunde liegenden Kriterien können sich aus anerkannten Rahmenwerken, wie den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), oder aus unternehmensspezifischen Vorgaben ergeben.
Einbindung bestehender Berichtsrahmen
Der neue Standard soll eine enge inhaltliche Verknüpfung mit bestehenden und zukünftigen Rahmenwerken der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufweisen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die ESRS relevant. Darüber hinaus können auch andere Standards wie der freiwillige Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) als Grundlage für die Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen dienen.
Vermerk über die Erstellung
Ein zentrales Element ist der „Vermerk über die Erstellung“, der lediglich die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers dokumentiert. In diesem Zusammenhang wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Prüfung mit hinreichender oder begrenzter Prüfungssicherheit handelt und folglich kein Prüfungsurteil erteilt wird.
Im Entwurfsstandard IDW ES 107 werden Musterformulierungen für den Vermerk über die Erstellung in drei Fallkonstellationen dargestellt: für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts unter vollständiger Anwendung der ESRS, unter teilweiser Anwendung der ESRS sowie für einen freiwillig nach dem VSME erstellten Nachhaltigkeitsbericht.
Hinweis: Der Standard soll erstmals für Berichtsperioden gelten, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Stellungnahmen zum Entwurf IDW ES 107 (02.2026) sind bis zum 30.06.2026 möglich.
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