Fehlerhafte Rücklage muss korrigiert werden
Der BFH hat mit Urteil vom 02.07.2025 (XI R 27/22) entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.
Darum ging es im Streitfall
Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand veräußert. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach sei ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des Finanzamts vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.
Das Finanzgericht war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.
Formeller Bilanzenzusammenhang schlägt zu
Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, sofern sie zu Unrecht gebildet wurde, im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Ein wesentliches Argument hierfür sei, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – nicht nur Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung sei. Vielmehr liege ein fehlerhafter Bilanzposten, ein Bilanzfehler, vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, sei hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.
Hinweis: Wird eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu Unrecht gebildet, ist dies nicht bloß ein Bewertungsfehler, sondern ein echter Bilanzierungsfehler. Deshalb muss sie im nächsten verfahrensrechtlich offenen Jahr korrigiert werden. Steuerpflichtige sollten ihre Bilanzpositionen im Hinblick auf § 6b genau prüfen, insbesondere, wenn frühere Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Gerne unterstützen wir Sie!
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