EuGH zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen: Keine Steuererstattung bei negativer Marge

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 10.09.2026 (Az. C‑565/24) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Margenbesteuerung von Reiseleistungen getroffen. Ausgangspunkt war die Frage, wie sogenannte Verkaufs- oder Werbefahrten zu behandeln sind, bei denen die tatsächlichen Kosten der Reise den vom Teilnehmer gezahlten Preis übersteigen.

Dem Verfahren lag der Fall eines Unternehmens zugrunde, das Busfahrten für seine Kunden organisierte. Die Fahrten dienten nicht in erster Linie touristischen Zwecken, sondern sollten die Teilnehmer zum Kauf von Waren veranlassen. Die Reisenden zahlten lediglich einen vergleichsweise geringen Kostenbeitrag, während die tatsächlichen Aufwendungen für Beförderung, Verpflegung und Organisation deutlich höher ausfielen. Dadurch entstand für das Unternehmen eine sogenannte negative Marge, da die Kosten die vereinnahmten Entgelte überstiegen. Die restlichen Kosten sowie die Kosten für andere Dienstleistungen, die nicht von den Teilnehmern getragen wurden, wurden durch die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren gedeckt. Dabei war der Kauf von Waren nicht verpflichtend. Aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht stellten diese Verkäufe Lieferungen von Gegenständen dar, die sich von den Beförderungsleistungen unterschieden, für die die Beteiligten das Entgelt zahlten.

Außerdem bot der Kläger eine steigende Zahl an kostenlosen Reisen an, deren gesamte Kosten durch die Einnahmen aus dem Warenverkauf gedeckt wurden.

Vorabentscheidungsersuchen des BFH

Der zugrunde liegende Rechtsstreit erreichte den Bundesfinanzhof. Dieser legte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Mehrwertsteuerrechts vor. Dabei ging es insbesondere darum, ob Werbe- und Verkaufsfahrten überhaupt unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen und welche Folgen sich ergeben, wenn die Reiseleistung mit Verlust erbracht wird.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Sonderregelung nach Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie (MwStRL) für Reiseleistungen nicht ausschließlich auf klassische Reisebüros oder Reiseveranstalter beschränkt ist. Sie kann vielmehr auch auf andere Unternehmen Anwendung finden, wenn diese Reiseleistungen im eigenen Namen anbieten und zur Durchführung Leistungen Dritter, etwa Beförderungsunternehmen, in Anspruch nehmen. Entscheidend ist die Art der erbrachten Leistung und nicht die formale Einordnung des Unternehmens.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass auch Fahrten, die überwiegend Werbe- oder Verkaufszwecken dienen, grundsätzlich unter die reiserechtliche Sonderregelung fallen können. Der Umstand, dass die Reise lediglich Mittel zum Zweck sei und letztlich dem Absatz von Waren dienen solle, schließe die Anwendung der Margenbesteuerung nicht aus.

Von besonderer Bedeutung ist die Antwort des EuGH auf die zweite Kernfrage des Verfahrens. Gemäß der Sonderregelung für Reiseleistungen wird die Umsatzsteuer grundsätzlich auf die vom Unternehmer erzielte Marge erhoben. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass eine negative Marge spiegelbildlich zu einer Minderung der Steuerlast oder sogar zu einem Erstattungsanspruch führen müsse. Dieser Argumentation erteilte der EuGH jedoch eine klare Absage.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Margenbesteuerung eine eigenständige Sonderregelung des Mehrwertsteuerrechts, die bewusst von den allgemeinen Grundsätzen abweicht. Entstehe bei einer Reiseleistung eine negative Marge, führe dies demnach nicht dazu, dass der Unternehmer eine Erstattung vom Fiskus verlangen könne. Die wirtschaftlichen Verluste der Reise blieben bei Anwendung der Sonderregelung vielmehr unberücksichtigt.

Der EuGH begründet dies damit, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen der Vereinfachung diene und die besonderen Schwierigkeiten grenzüberschreitender Reiseleistungen berücksichtigen solle. Würde jede negative Marge zu einem Erstattungsanspruch führen, würde dies die Systematik dieser Sonderregelung grundlegend verändern. Der Gerichtshof stellt deshalb ausdrücklich fest, dass die fehlende steuerliche Berücksichtigung einer negativen Marge die unmittelbare Folge der gesetzlichen Ausgestaltung dieser Sonderregelung ist.

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen, die Kundenreisen, Informationsfahrten, Verkaufsveranstaltungen oder ähnliche Ausflüge organisieren, ihre Kalkulationen sorgfältig überprüfen sollten. Werden solche Veranstaltungen mit Verlust durchgeführt, kann dieser Verlust zwar wirtschaftlich relevant sein, er führt jedoch nicht automatisch zu umsatzsteuerlichen Vorteilen. Insbesondere kann aus einer negativen Marge kein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer abgeleitet werden.

Hinweis: Die Entscheidung schafft damit Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Werbe- und Verkaufsfahrten. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass die europäische Sonderregelung für Reiseleistungen strikt anzuwenden ist und auch dann greift, wenn die betreffende Veranstaltung vorrangig der Kundengewinnung oder Verkaufsförderung dient. Gerne beraten wir Sie! 

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