Energiepreispauschale bleibt steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.06.2026 (VI R 15/24) entschieden, dass die Besteuerung der im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale verfassungsgemäß ist. Die 300 Euro durften als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger hatte 2022 von seinem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das Finanzamt behandelte den Betrag bei der Einkommensteuer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument, die gesetzliche Regelung verstoße sowohl formell als auch materiell gegen das Grundgesetz.
Energiepreispauschale zählt zum Arbeitslohn
Der BFH bestätigte jedoch die Besteuerung. § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ordne ausdrücklich an, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sei. Weitere Voraussetzungen müssten nicht erfüllt sein.
Auch verfassungsrechtlich sah der BFH keine Bedenken. Bei der Energiepreispauschale habe es sich um eine freiwillige staatliche Leistung gehandelt, die gezielt über das Einkommensteuerrecht abgewickelt wurde. Sowohl die Anspruchsberechtigung als auch Auszahlung und Besteuerung waren eng mit dem steuerlichen Verfahren verknüpft. Der Bund durfte die entsprechenden Vorschriften daher im Einkommensteuergesetz regeln.
Sozial gestaffelte Entlastung ist zulässig
Auch der Gleichheitssatz des Grundgesetzes ist nach Auffassung des BFH nicht verletzt. Durch die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erhielten Menschen mit niedrigem Einkommen netto einen größeren Anteil der Energiepreispauschale als Steuerpflichtige mit höherem Einkommen. Diese soziale Staffelung sei sachlich gerechtfertigt. Die Revision des Klägers blieb deshalb ohne Erfolg.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung der Energiepreispauschale ist nun höchstrichterlich bestätigt. Arbeitnehmer können daher nicht verlangen, dass die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro nachträglich steuerfrei gestellt wird. Entsprechende Einsprüche oder noch offene Verfahren, die allein auf eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gestützt werden, haben nach dem BFH-Urteil regelmäßig keine Erfolgsaussicht. Betroffene sollten dennoch prüfen lassen, ob im konkreten Steuerbescheid andere Fehler oder Besonderheiten vorliegen, die unabhängig von der Energiepreispauschale eine Korrektur rechtfertigen können. Gerne beraten wir Sie!
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.