EU-Rat legt neue Regeln für Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferketten fest

Der Rat der Europäischen Union hat seine Position zu den im Februar 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Omnibus-Vorschlägen bekannt gegeben. Das Vorhaben beinhaltet eine merkliche Erleichterung für Firmen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung wichtiger Nachhaltigkeitsziele.

Der Vorschlag vom 25.06.2025 ist Teil des Pakets „Omnibus I”, mit dem die Kommission die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit vereinfachen will. Angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft hat der Rat diesem Vorschlag höchste Priorität eingeräumt, um den Unternehmen der EU die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihre Sorgfaltspflichten zu bieten.

Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

In Bezug auf die CSRD hatte die Kommission bereits vorgeschlagen, die Beschäftigtenschwelle auf 1.000 Beschäftigte anzuheben und börsennotierte KMU von der Anwendbarkeit der Richtlinie auszunehmen. Der Rat hat in seiner Veröffentlichung nun auch eine Nettoumsatzschwelle von über 450 Mio. Euro festgelegt, um den Meldeaufwand für die Unternehmen weiter zu verringern. Zudem wird eine Überprüfungsklausel eingeführt, die eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs vorsieht, um eine angemessene Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen zu gewährleisten.

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD)

Auch bei der geplanten Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten wurden deutliche Vereinfachungen beschlossen. Während die Kommission im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) keine Änderungen vorgeschlagen hatte, soll der Anwendungsbereich nach Auffassung des Rates auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern (derzeit 1.000 Mitarbeiter) und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro (derzeit 450 Mio. Euro) ausgeweitet werden.

Künftig sollen Unternehmen ihren Blick auch verstärkt auf risikobehaftete Bereiche richten, anstatt die gesamte Lieferkette umfassend zu analysieren. Eine vollständige Prüfung der Lieferkette ist nicht mehr erforderlich – erst wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, müssen weitergehende Untersuchungen angestoßen werden.

Auch die Anforderungen an den Klimaschutz wurden gelockert: Zwar bleibt die Pflicht bestehen, einen Plan zur Anpassung an den Klimawandel zu erstellen, doch konkrete Umsetzungsschritte sind nicht mehr vorgeschrieben. Zudem wurde die Frist für die Vorlage eines solchen Plans um zwei Jahre verlängert.

Einheitliche Haftungsregelungen auf europäischer Ebene sind nicht vorgesehen; stattdessen bleiben die jeweiligen nationalen Vorschriften maßgeblich.

Der EU-Rat erteilte auch seine Zustimmung zur Verlängerung der Frist für die Implementierung der CSDD um ein Jahr bis zum 26.07.2028, wie von der Kommission angedacht.

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