ESRS-Quick Fix veröffentlicht

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 verlängert die EU zentrale Übergangserleichterungen der ESRS-Berichtspflichten. Der sogenannte „Quick Fix“ soll Unternehmen der ersten Anwendungswelle vor zusätzlichen Berichtslasten in den Jahren 2025 und 2026 schützen.

Am 10.11.2025 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1) und sieht eine Verlängerung der bestehenden Übergangserleichterungen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vor. Diese Anpassung, auch als Quick Fix bezeichnet, soll Unternehmen der ersten Anwendungswelle kurzfristig entlasten und die Umsetzung der neuen Berichtspflichten erleichtern.

Einordnung in den EU-Regulierungskontext

Die Änderungen sind Teil des Omnibus-I-Pakets und zielen darauf ab, Unternehmen der sogenannten Welle 1 zu entlasten. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 gelten daher keine über den Erstanwendungszeitpunkt hinausgehenden zusätzlichen Berichtspflichten. Teilweise werden auch bereits bestehende Pflichten vorübergehend ausgesetzt.

Neues Wahlrecht für Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitern

Unternehmen der Welle 1 mit mehr als 750 Mitarbeitern haben das Wahlrecht, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 keine Angaben nach ESRS E4, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 zu machen, selbst dann, wenn diese Angaben als wesentlich identifiziert wurden.

Zusätzliche Angabepflicht bei Nutzung der Erleichterungen

Sofern Unternehmen die Übergangsvorschriften für ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 vollständig in Anspruch nehmen, ist künftig eine zusätzliche Offenlegung im Nachhaltigkeitsbericht erforderlich. Diese neue Berichtspflicht ist in ESRS 2.17 n. F. verankert.

Anpassungen in den ESRS-Anhängen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 enthält zudem einen Anhang, der insbesondere die Übergangserleichterungen in Anlage C des ESRS 1 anpasst.

Hinweis: Die neuen Regelungen gelten für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2025 beginnen. Als EU-Verordnung entfaltet sie unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner nationalen Umsetzung.

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