Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Rentner, die 2022 die Energiepreispauschale erhalten haben, müssen darauf Einkommensteuer zahlen. Das Sächsische Finanzgericht hat in mehreren Urteilen die Steuerpflicht bestätigt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit liegt nun beim Bundesfinanzhof.

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbezieher einkommensteuerpflichtig. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit drei Urteilen vom 11.11.2022 entschieden (2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23). Das Gericht hat die Klagen der Steuerpflichtigen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25). Die Urteile sind damit noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht stärkt Besteuerung der Energiepauschale

Das Finanzgericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für Rentenbezieher die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie nach dem "Energiepreispauschalengesetz" ausgezahlt wurde. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliege.

Hinweis: Wer 2022 die Energiepreispauschale erhalten hat, sollte prüfen, ob diese korrekt in der Steuererklärung erfasst wurde. Auch Rentner sind davon betroffen. Es empfiehlt sich, mögliche Nachzahlungsbeträge frühzeitig einzuplanen. Steuerpflichtige sollten außerdem die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Auge behalten, da sie Klarheit über die endgültige Rechtslage bringen wird. Bis dahin gilt: Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und gehört in die Einkommensteuererklärung, bei der wir Sie gerne unterstützen.

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