Doppelte Haushaltsführung: Mehr Chancen auf Werbungskosten

Der BFH hat entschieden, dass auch ein Ein-Personen-Haushalt als eigener Hausstand zählt – selbst ohne finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten. Damit kippt der BFH eine bislang restriktive Auslegung der Finanzverwaltung und erweitert die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs bei doppelter Haushaltsführung.

Der BFH hat mit Urteil vom 29.04.2025 (VI R 12/23) die Anforderungen an den "eigenen Hausstand" bei doppelter Haushaltsführung präzisiert. Auch ein Ein-Personen-Haushalt kann demnach steuerlich anerkannt werden, selbst wenn er im Elternhaus liegt. Entscheidend ist die tatsächliche Selbstständigkeit in Wohnen und Wirtschaften.

Hintergrund des Falls

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger lebte während seiner Zweitausbildung im Obergeschoss des Elternhauses, das ihm zur alleinigen Nutzung überlassen wurde. Dort befand sich sein Lebensmittelpunkt. Gleichzeitig arbeitete er am Studienort als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Im Rahmen seiner Steuererklärung machte er Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Familienheimfahrten an, verneinte jedoch das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Nach Ansicht der Behörde sei der Kläger weiterhin in den elterlichen Haushalt eingegliedert.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts München auf. Nach Auffassung der Richter lagen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung durchaus vor. Maßgeblich sei, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Arbeitsortes über eine eigene Wohnung verfüge, diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde und dort ein eigener Hausstand geführt werde. Zwar verlange das Gesetz grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten, dies gelte jedoch nur, wenn mehrere Personen einen Haushalt gemeinsam führen.

Führt ein Steuerpflichtiger dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, sei die Frage der finanziellen Beteiligung bedeutungslos. In einem solchen Fall trage die betroffene Person die Kosten der Lebensführung ohnehin allein, unabhängig davon, ob die Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit, aus staatlichen Leistungen wie dem BAföG oder aus familiären Zuwendungen stammen.

Bedeutung der Lebensverhältnisse

Entscheidend für die Beurteilung war nach Auffassung des BFH die tatsächliche Ausgestaltung der Wohnsituation. Der Kläger hatte nach dem Auszug seines Bruders die Räumlichkeiten im Obergeschoss umfassend renoviert und nutzte sie eigenständig. Die Eltern bewohnten ausschließlich das Erdgeschoss des Hauses. Das Gericht sah darin eine klare räumliche und wirtschaftliche Trennung. Auch das Alter und die Lebenssituation des Klägers sprachen gegen eine Eingliederung in den elterlichen Haushalt. Er war zu Beginn der Streitjahre bereits 28 Jahre alt, verfügte über eine abgeschlossene Berufsausbildung, befand sich in einer zweiten akademischen Ausbildung und erzielte (wenn auch in begrenztem Umfang) eigene Einkünfte.

Daher widersprach der BFH der Einschätzung des Finanzgerichts, der Kläger sei lediglich als „Kind“ Teil des elterlichen Haushalts geblieben. Diese Würdigung sei mit den tatsächlichen Feststellungen des Verfahrens nicht vereinbar.

Hinweis: Wenn Sie am Arbeitsort wohnen und am Wohnort Ihrer Eltern eine eigene, separat genutzte Wohnung haben, können Sie die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, auch ohne Mietzahlung. Wichtig ist, dass Sie allein dort wohnen und über eine abgeschlossene Wohnmöglichkeit verfügen. Der BFH erkennt ausdrücklich an, dass die Herkunft der finanziellen Mittel dabei keine Rolle spielt. Dokumentieren Sie Ihre Nutzung und Ausstattung sorgfältig für das Finanzamt. 

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