Dauerfristverlängerung in der Umsatzsteuer: Fristen beachten

Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.02.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen.

Die Dauerfristverlängerung ermöglicht Unternehmen, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen dauerhaft einen Monat später abzugeben und so mehr Zeit für die buchhalterische Aufbereitung zu erhalten. Anstelle der üblichen Abgabe bis zum 10. Tag des Folgemonats verschiebt sich die Frist um einen zusätzlichen Monat.

Für wen ist eine Dauerfristverlängerung vorteilhaft?

Eine Dauerfristverlängerung ist insbesondere für Unternehmen mit einem hohen Buchungsaufkommen oder verzögerter Belegerstellung durch Geschäftspartner von Vorteil. Auch Betriebe, die ihre Buchhaltung auslastungsbedingt strukturieren müssen, beispielsweise weil interne Ressourcen begrenzt sind oder weil das operative Geschäft Vorrang hat, gewinnen mit einer Dauerfristverlängerung wertvolle Flexibilität. Die zusätzliche Zeit wirkt sich ebenso positiv auf die Liquiditätsplanung aus, da Steuerzahlungen nicht mehr unmittelbar nach Monatsende fällig werden, sondern besser planbar in den folgenden Zeitraum rutschen.

Wie erfolgt der Antrag?

In der Praxis erfolgt der Antrag auf Dauerfristverlängerung elektronisch über das ELSTER-Portal: Nach einer kurzen elektronischen Übermittlung gilt die Verlängerung so lange, bis sie aktiv zurückgenommen wird.

Unterschiede bestehen lediglich zwischen monatlicher und vierteljährlicher Abgabe. Während Unternehmen, die monatlich melden, eine Sondervorauszahlung leisten müssen, ist dieser Schritt bei vierteljährlicher Abgabe nicht notwendig. 

Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der voraussichtlichen Jahresumsatzsteuer. Sie stellt keine zusätzliche Belastung dar, sondern dient als Sicherheit für das Finanzamt, die es für die spätere Fristverlängerung verlangt. Dieser Betrag wird am Jahresende automatisch mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet, sodass die Zahlung letztlich neutral verläuft.

Worauf ist zu achten?

Die Dauerfristverlängerung gilt automatisch fort, bis sie widerrufen wird. Das heißt, Unternehmen müssen den Antrag nicht jedes Jahr neu stellen. Lediglich besondere Veränderungen wie ein Rechtsformwechsel, eine Neugründung oder eine abweichende organisatorische Struktur können dazu führen, dass das Finanzamt einen neuen Antrag fordert. 

Gleichzeitig ist es bedeutend, die Sondervorauszahlung rechtzeitig zu leisten, da das Finanzamt die Fristverlängerung widerrufen kann, wenn dieser Betrag ausbleibt. Auch Unregelmäßigkeiten in der Abgabe der Voranmeldungen können eine Rolle spielen und zu einer Überprüfung der Fristverlängerung führen.

Hinweis: Insgesamt stellt die Dauerfristverlängerung somit ein wirkungsvolles und unkompliziertes Instrument dar, das den betrieblichen Ablauf im Rechnungswesen spürbar erleichtert. Sie schafft zusätzliche Zeit, verbessert die Abläufe in der Buchhaltung und ermöglicht eine verlässlichere Planung steuerlicher Verpflichtungen. Gerne beraten wir Sie!

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