Bundeszentralamt für Steuern hebt MURI‑Meldepflicht auf
Die in den Bescheinigungen gemäß § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG über die Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer enthaltene Auflage, wonach der Gläubiger der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich bis zum 31.05. des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen hat, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Hintergrund dafür ist, dass die bislang meldepflichtigen Informationen inzwischen bereits im Antragsformular erfragt werden und eine separate Meldung daher nicht mehr erforderlich ist.
Von der Neuregelung ausgenommen sind jedoch Freistellungsbescheinigungen für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien, die bei der Clearstream Europe AG auf einem besonderen Unterkonto geführt werden (sogenannte abgesetzte Bestände). In diesen Fällen besteht weiterhin die Pflicht, die Kapitalerträge innerhalb von vier Wochen nach Zufluss zu melden.
Im Übrigen behalten die Freistellungsbescheinigungen sowie sämtliche weiteren Nebenbestimmungen ihre Gültigkeit.
Hinweis: Die Änderung wirkt unmittelbar, eine aktive Antragstellung ist nicht erforderlich; gleichwohl sollten betroffene Prozesse und Fristen im Umgang mit Freistellungen überprüft werden.
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Hartmut-Wolfgang Strecka
Partner, Steuerberater, Rechtsanwalt, lic. oec HSG, LL.M.