BMF: Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nr. 4a UStG

Das BMF informiert mit Schreiben vom 29.12.2025 über die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG) zum 01.01.2026, da die bisherige Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern künftig entfällt.

Die Steuerbefreiung bleibt für diese Waren zunächst bestehen, endet jedoch mit der Auslagerung aus dem Lager. Erfolgt keine Auslagerung bis spätestens 30.12.2029, wird eine fiktive Auslagerung angenommen und die Steuerpflicht tritt ein.

Steuerfreie Leistungen im Übergangszeitraum

Lagerleistungen wie Erhaltung, Pflege und einfache Aufmachung bleiben bis Ende 2029 steuerfrei. Umfassende Aufbereitungen, die eine Weiterverarbeitung für den Einzelhandel darstellen, gelten als Auslagerung und lösen die Steuerpflicht aus.

Auslagerung und Steuerschuld

Die Auslagerung – tatsächlich oder fiktiv – macht die ursprünglich steuerfreie Lieferung nachträglich steuerpflichtig. Steuerschuldner ist der Auslagerer, also derjenige, der die Verfügungsmacht über die Ware hat. Ausländische Unternehmer müssen sich dafür in Deutschland registrieren.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Steuer wird auf Basis des ursprünglichen Nettorechnungsbetrags berechnet, zuzüglich üblicher Lagerkosten und Verbrauchsteuern. Der Steuersatz richtet sich nach dem Satz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung.

Haftung und Vorsteuer

Neben dem Auslagerer haftet der Lagerhalter gesamtschuldnerisch, falls der Auslagerer seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Auslagerer kann die nachträgliche Steuer als Vorsteuer abziehen, sofern die Lieferung für sein Unternehmen verwendet wird.

Sonderfälle bei Auslands- und EU-Versendungen

Bei Auslagerung ins Drittland oder in einen anderen EU-Staat können die Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt sein.

Dokumentationspflichten

Unternehmer müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bis Ende 2025 erfüllt waren. Lagerhalter müssen detaillierte Bestands- und Leistungsnachweise führen und die USt-IdNr. des Auslagerers dokumentieren.

Hinweis: Es erfolgen entsprechende Anpassungen im USt-Anwendungserlass. Alle Hinweise zu § 4 Nr. 4a UStG werden gestrichen. Ergänzend wird eine neue Randnummer im Abschnitt zu den Übergangsregelungen (§ 27 UStG) eingefügt. 

Ansprechpartner

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