BMF: Neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Ladekosten bei E-Fahrzeugen
Das aktualisierte Anwendungsschreiben erläutert, wie die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Laden eines dienstlichen oder überlassenen Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs ab 2026 steuerlich zu behandeln sind.
Zusätzlich wurden zwei neue Punkte aufgenommen, die die Abrechnungsmodalitäten präzisieren, wenn die betriebliche Ladeinfrastruktur auch von Dritten genutzt werden kann oder wenn sich die Ladeeinrichtungen zwar auf dem Betriebsgelände befinden, jedoch nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem externen Anbieter betrieben werden.
Hintergrund
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 bleiben bestimmte Vergünstigungen des Arbeitgebers bei Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen steuerfrei. Dazu zählen sowohl das unentgeltliche oder verbilligte Laden auf dem Firmengelände oder bei einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) als auch die vorübergehende private Nutzung einer betrieblichen Ladestation. Diese Leistungen sind gemäß § 3 Nr. 46 EStG von der Einkommensteuer befreit.
Die Regelungen gelten seit dem 01.01.2017. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurde ihr Anwendungszeitraum bis zum 31.12.2030 verlängert.
Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber
Das unentgeltliche oder vergünstigte Laden von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber bleibt auch nach dem neuen BMF-Schreiben nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern die Leistung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbracht wird. Begünstigt sind alle extern aufladbaren Elektrofahrzeuge, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeugen. Eine Begrenzung hinsichtlich Anzahl oder Höchstbetrag besteht nicht. Die Steuerbefreiung umfasst das Laden an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und gilt auch für Leiharbeitnehmer.
Neu ist die Klarstellung, dass das Laden bei externen Betreibern grundsätzlich nicht begünstigt ist. Erfolgt der Betrieb der Ladeeinrichtung durch einen Dritten jedoch ausschließlich im Auftrag des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens oder wird die Ladestation zwar von weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber von fremden Dritten genutzt, bleibt die Steuerbefreiung erhalten, sofern der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar trägt.
Außerdem rechnen nun aus Billigkeitsgründen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) nicht zum Arbeitslohn.
Laden zu Hause
Wird ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug zu Hause geladen, kann der Arbeitgeber keine steuerfreien Erstattungen leisten. Solche Zahlungen gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen, sind vom Arbeitnehmer vorgestreckte Stromkosten steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG und erstattungsfähig.
Die größte Neuerung des BMF-Schreibens betrifft den Nachweis der Kosten beim Arbeitnehmer. Die bisherigen monatlichen Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro entfallen ab 2026. Künftig ist für eine steuerfreie Erstattung die tatsächlich geladene Strommenge über einen separaten stationären oder mobilen Zähler nachzuweisen.
Für die Ermittlung des Strompreises können Beschäftigte ab 2026 entweder ihren individuellen Stromtarif einschließlich anteiligem Grundpreis ansetzen, auch bei dynamischen Tarifen oder Nutzung einer privaten PV-Anlage, oder die neue Strompreispauschale nutzen. Diese basiert auf dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittsstrompreis für Haushalte und wird auf volle Cent abgerundet. Das gewählte Verfahren ist pro Kalenderjahr einheitlich anzuwenden und deckt sämtliche heimischen Ladekosten ab.
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 29.09.2020 und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 anzuwenden. Eine Ausnahme besteht für die Regelung zum Laden von Elektrofahrrädern. Die Billigkeitsregelung ist zeitlich nicht befristet.
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