BMF: Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurantleistungen

Mit Schreiben vom 22.12.2025 veröffentlicht das BMF Vereinfachungsregelungen zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.01.2026. 

Bis zum 31.12.2025 war nur die Lieferung von Speisen bzw. der Außer-Haus-Verkauf durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % begünstigt. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterlagen dagegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 01.01.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Abgabe von Getränken im Rahmen von Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen unterliegt jedoch weiterhin dem Steuersatz von 19 %.

Aufteilung von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken

Bei Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten, ist die umsatzsteuerliche Aufteilung der Leistung problematisch, da die Abgabe von Getränken weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen ist. Grundsätzlich müsste die jeweils einfachste Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen, in der Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.

Die Finanzverwaltung hat auf diese Problematik reagiert und eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. In Abschnitt 10.1 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für die Aufteilung von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken aufgenommen. Bei sog. Kombiangeboten, wie Buffets oder All-Inclusive-Angeboten, wird es nicht bemängelt, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Außerdem wurde Abschnitt 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE bezüglich Leistungspaketen im Hotelgewerbe (Business-Package/Servicepauschale), die aus mehreren Einzelleistungen bestehen, angepasst. Bei diesen können im Rahmen einer pauschalen Aufteilung 15 % (ehemals 20 %) des Gesamtpreises dem Regelsteuersatz unterworfen werden.

Ausnahmen für die Silvesternacht

Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Finanzverwaltung es darüber hinaus nicht, wenn auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.

Hinweis: Diese Regelungen sind auf alle Umsätze ab dem 01.01.2026 anzuwenden.

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