BMF: Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert

Das BMF hat am 20.02.2026 die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert.

Bei dem Erwerb eines bebauten Grundstücks ist der gezahlte Gesamtkaufpreis steuerlich auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Hintergrund ist, dass Grund und Boden nicht abgeschrieben werden können, während das Gebäude als abnutzbares Wirtschaftsgut grundsätzlich der steuerlichen Abschreibung unterliegt.

Wie erfolgt die Aufteilung?

Erfolgt im Kaufvertrag keine nachvollziehbare Aufteilung oder bestehen Zweifel an deren Angemessenheit, ist der Kaufpreis nach objektiven Maßstäben aufzuteilen. Dabei wird regelmäßig auf das Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude abgestellt. Grundlage können beispielsweise Bodenrichtwerte, Gebäudeherstellungskosten und der bauliche Zustand des Objekts sein. Fällt der Gesamtkaufpreis geringer (oder im Einzelfall höher) aus als die Verkehrswerte von Grund und Boden und Gebäude, so ist der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Werte aufzuteilen.

Dabei ist grundsätzlich die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die realen Wertverhältnisse widerspiegelt sowie wirtschaftlich haltbar erscheint.

Vereinfachte Kaufpreisaufteilung

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht diese eine Kaufpreisaufteilung in einem typisierten Verfahren. Alternativ kann damit auch die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden. Zusätzlich steht eine Anleitung zur Berechnung der Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Die Daten dieser Arbeitshilfe sind in der Reihenfolge Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren abzufragen. Entsprechend dieser Reihenfolge wird typisierend unterstellt, dass bei Vorliegen der Verfahrensdaten das entsprechende Verfahren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr den bestehenden Gepflogenheiten entspricht.

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