GmbH-Anteile: Unterbeteiligung führt nicht zum Feststellungsverfahren

Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen können steuerlich kompliziert sein, insbesondere bei der Zuordnung von Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer. Für die Besteuerungsgrundlagen einer solchen Unterbeteiligung gibt es kein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren.

Der BFH hat mit Urteil vom 19.05.2026 (VIII R 33/24) entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.

Finanzamt erlässt keine Feststellungsbescheide

Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers rechnete dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zu. Um eine Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Außerdem reichte er beim beklagten Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Finanzamt lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH wies die Revision zurück. Für eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil gebe es keine gesetzliche Grundlage, die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Unterbeteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet sei oder ein Treuhandverhältnis bestanden habe.

Bei einer typischen Unterbeteiligung erzielten Haupt- und Unterbeteiligter keine gemeinschaftlichen Einkünfte: Der Unterbeteiligte erhalte Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der Hauptbeteiligte dagegen Einkünfte aus dem GmbH-Anteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung fehle es an gemeinschaftlichen Einkünften. Der Unterbeteiligte sei dann wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils und erziele die entsprechenden Kapitalerträge selbst.

Andere Vorschriften der Abgabenordnung böten ebenfalls keine Grundlage für ein Feststellungsverfahren. Dass ein solches Verfahren in komplexen Fällen zweckmäßig sein könnte, reiche nach Ansicht des BFH nicht aus.

Hinweis: Bei Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen sollte bereits bei der Vertragsgestaltung genau geregelt werden, wem Ausschüttungen und anrechenbare Kapitalertragsteuer steuerlich zuzurechnen sind. Ein gesonderter Feststellungsbescheid kann zur Klärung dieser Fragen nicht beantragt werden. Betroffene sollten deshalb Steuerbescheinigungen, Zahlungsflüsse und die wirtschaftliche Ausgestaltung der Beteiligung frühzeitig prüfen lassen. So lassen sich spätere Probleme bei der Einkommensteuerveranlagung möglichst vermeiden. Gerne beraten wir Sie! 

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