BFH: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 09.09.2025 (VI R 7/23) eine wichtige Frage zur Firmenwagenbesteuerung geklärt: Dürfen vom Arbeitnehmer selbst übernommene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung reduzieren?

Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Arbeitnehmer führt grundsätzlich zu einer Bereicherung und stellt somit Arbeitslohn dar. Dieser Vorteil wird entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, mindert dieses den geldwerten Vorteil, allerdings nur, soweit dadurch echte Fahrzeugkosten ausgeglichen werden, die ansonsten Bestandteil des pauschal abgegoltenen Vorteils wären. Dazu gehören Treibstoff, Schmierstoffe sowie regelmäßig wiederkehrende Fahrzeugkosten.

Nicht vorteilsmindernd wirken dagegen Aufwendungen, die allein auf der privaten Entscheidung des Arbeitnehmers beruhen, ein bestimmtes Ziel anzusteuern (z.B. Park-, Maut- oder Fährkosten).

Darum ging es

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenwagen zur privaten Nutzung überließ und gleichzeitig Parkplätze für 30 € monatlich zur Verfügung stellte. Einige Arbeitnehmer mieteten diese Parkplätze. Die Klägerin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens bei diesen Arbeitnehmern jeweils unter Anwendung der 1-%-Regelung und der 0,03-%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da diese nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre, und erließ entsprechende Nachforderungsbescheide über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge. Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage wurde vom Finanzgericht stattgegeben.

Stellplatz ist kein Bestandteil der Fahrzeugkosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar, dass die Nutzung eines Firmenwagens und die Nutzung eines Stellplatzes zwei unterschiedliche geldwerte Vorteile darstellen. Der Vorteil für den Pkw ergäbe sich aus der privaten Nutzung und würde mit der bekannten 1-%-Regelung sowie der zusätzlichen 0,03-%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bewertet werden. Der Stellplatzvorteil sei hingegen ein eigenständiger Vorteil, der unabhängig vom Firmenwagen bewertet wird. Werde der Stellplatz vom Arbeitnehmer selbst gezahlt, entfällt lediglich der Stellplatzvorteil, nicht jedoch der Vorteil aus der Firmenwagennutzung.

Ein zentrales Argument des BFH besteht darin, dass ein Stellplatz nicht zu den „Gesamtkosten des Fahrzeugs“ gehöre. Zu den Fahrzeugkosten zählten typischerweise Ausgaben für Kraftstoff, Versicherung, Wartungen oder Reparaturen. Ein Stellplatz sei jedoch nicht zwingend für den Betrieb oder die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich, da ein Auto grundsätzlich auch ohne festen Parkplatz genutzt werden kann. Daher dürften Stellplatzmieten die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils nicht reduzieren und können nicht wie Fahrzeugkosten behandelt werden.

Nach Auffassung des BFH bleibt somit der nach der 1-%-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil vollständig bestehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Stellplatzkosten selbst trägt.

Selbst wenn die Parkraumsituation am Arbeitsplatz schwierig sei und der Arbeitnehmer auf kostenpflichtige Stellplätze angewiesen ist, ändere dies nichts an der steuerlichen Einordnung. Der Arbeitgeber dürfe solche Mietzahlungen nicht als vorteilsmindernde Faktoren ansetzen.

Hinweis: Das Urteil bedeutet für Arbeitgeber, dass sie bei der Lohnabrechnung keine Stellplatzkosten vom Firmenwagenvorteil abziehen dürfen. Eine bisherige Praxis, solche Kosten zu berücksichtigen, führt zu Lohnsteuernachforderungen, wie im entschiedenen Fall.

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