BFH: Gewerbeverlust geht mit dem Tod eines Mitunternehmers unter

Der BFH hat mit Urteil vom 10.06.2026 (IV R 14/24) klargestellt, dass der auf einen Mitunternehmer entfallende gewerbesteuerliche Verlustvortrag mit dessen Ausscheiden aus der Personengesellschaft untergeht. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsanteil im Wege der Erbfolge auf die Erben übergeht.

Gewerbliche Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen in künftige Jahre vorgetragen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Die Höhe dieser vortragsfähigen Gewerbeverluste wird nach § 10a GewStG gesondert festgestellt. Maßgeblich ist dabei der Fehlbetrag, der nach einer Verrechnung mit dem Gewerbeertrag des jeweiligen Erhebungszeitraums verbleibt.

Hintergrund des Falls

Im Streitfall war ein Kommanditist einer KG im Jahr 2019 verstorben. Sein Gesellschaftsanteil ging im Wege der Erbfolge auf seine Ehefrau und seine Tochter über. Die Gesellschaft verfügte zu diesem Zeitpunkt über gewerbesteuerliche Verlustvorträge sowie weitere Verluste aus dem laufenden Jahr.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der auf den verstorbenen Gesellschafter entfallende Anteil dieser Verluste mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft untergegangen sei und deshalb nicht mehr für künftige Jahre vorgetragen werden könne. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die Beteiligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen sei und die Verlustvorträge daher erhalten bleiben müssten. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Revision der KG zurück. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags an die sogenannte Unternehmeridentität geknüpft. Das bedeutet, dass nur derjenige Mitunternehmer einen auf ihn entfallenden Gewerbeverlust nutzen kann, der den Verlust ursprünglich erwirtschaftet hat.

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, gehe sein Anteil am Gewerbeverlust unter. Dies gelte nach Ansicht des BFH auch dann, wenn das Ausscheiden durch den Tod des Gesellschafters veranlasst sei und dessen Gesellschaftsanteil im Wege der Erbfolge auf die Erben übergehe. Die Erben würden zwar zivilrechtlich Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, die für den Verlustvortrag erforderliche Unternehmeridentität werde hierdurch jedoch nicht fortgeführt. 

Auch die Argumentation der Klägerin, dass der Verlustvortrag aufgrund der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge erhalten bleiben müsse, überzeugte den BFH nicht. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt weder die Erbfolge noch der Verweis auf die Verlustregelungen für Kapitalgesellschaften eine andere Beurteilung. Ebenso sah der BFH keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei Personengesellschaften eng an die Person des jeweiligen Mitunternehmers gebunden sind. Bei der Nachfolgeplanung in Familienunternehmen und Personengesellschaften sollte daher geprüft werden, ob vorhandene Gewerbeverluste durch einen Todesfall ganz oder teilweise verloren gehen können. Gerne beraten wir Sie! 

Gewerbesteuer

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.