BFH: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft setzt voraus, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein wirksamer, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener und im Handelsregister eingetragener Gewinnabführungsvertrag besteht und der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres an finanziell eingegliedert ist. Zudem muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden, was neben der ordnungsgemäßen bilanziellen Abbildung auch die zeitnahe Erfüllung der Gewinnabführungsansprüche umfasst.
Darum ging es
Die Klägerin, eine GmbH, hatte bereits im Jahr 2002 mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) abgeschlossen. Der Vertrag war gesellschaftsrechtlich wirksam, wurde ordnungsgemäß beschlossen und im Handelsregister eingetragen. In den Streitjahren 2009 bis 2011 führte die Klägerin ihre Gewinne rechnerisch an den Organträger ab und verbuchte die abzuführenden Gewinne als Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter auf dem Konto 3510.
Eine tatsächliche Auszahlung der Gewinnabführungsbeträge erfolgte jedoch nicht zeitnah nach Feststellung der Jahresabschlüsse. Stattdessen wurden die Gewinnansprüche über mehrere Jahre lediglich buchhalterisch fortgeschrieben. Erst Jahre später kam es zu Zahlungen, die zudem nicht eindeutig den Gewinnabführungen zugeordnet werden konnten, da sie über private Verrechnungskonten des Gesellschafters (Konto 3512 und Konto 1307) liefen.
Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt daher die steuerliche Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft mit der Begründung, der Gewinnabführungsvertrag sei nicht tatsächlich durchgeführt worden. Zwar sei die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig. Auf dem Konto 3510 seien im Streitfall aber weder Gegenforderungen noch Pauschalzahlungen verbucht worden. Das Finanzgericht Köln bestätigte diese Auffassung. Die Klägerin legte Revision ein.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision mit Urteil vom 05.11.2025 (I R 37/22) als unbegründet zurück und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts.
Der BFH stellt klar, dass sich die tatsächliche Durchführung eines GAV nicht auf die bloße buchhalterische Erfassung beschränkt. Die steuerliche Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft setze voraus, dass der zugrunde liegende Gewinnabführungsvertrag nicht nur zivilrechtlich wirksam abgeschlossen, sondern auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dabei beschränke sich die tatsächliche Durchführung nicht auf die bloße rechnerische Ermittlung und buchhalterische Erfassung der Gewinnabführungsansprüche, sondern es sei zusätzlich deren zeitnahe Erfüllung nach zivilrechtlicher Fälligkeit erforderlich.
Entscheidend sei, dass die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowohl in den Jahresabschlüssen zutreffend abgebildet als auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgeglichen werden.
Nach Auffassung des BFH genüge hierfür grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Im Streitfall lagen zwar ordnungsgemäße Buchungen der Gewinnabführungsverpflichtungen vor, es fehlte jedoch an einer zeitnahen tatsächlichen Auszahlung der abgeführten Gewinne an den Organträger. Die bloße Fortschreibung von Verbindlichkeiten über mehrere Jahre hinweg ersetzt die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht. Später vorgenommene Zahlungen können eine in den Streitjahren unterbliebene zeitnahe Erfüllung nicht rückwirkend heilen, insbesondere dann nicht, wenn diese Zahlungen nicht eindeutig den Gewinnabführungsansprüchen zugeordnet werden können oder über private Verrechnungskonten abgewickelt werden.
Hinweis: Unternehmen mit bestehender Organschaft sollten sicherstellen, dass Gewinnabführungen nicht nur formal vereinbart und bilanziell erfasst, sondern auch tatsächlich und zeitnah umgesetzt werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Zahlungsflüsse und Verrechnungskonten hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen und die steuerliche Anerkennung der Organschaft dauerhaft abzusichern. Gerne beraten wir Sie!
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