Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nur noch online

Das BMF hat am 06.06.2025 ein Schreiben zur Änderung des Abschnitts 18e.1 UStAE – Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – veröffentlicht. 

Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der EU tätig sind, müssen regelmäßig die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) ihrer Geschäftspartner prüfen. Diese Bestätigung ist eine wichtige Voraussetzung, um innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei abzurechnen und sich rechtlich abzusichern. 

Wichtige Neuerungen ab 20.07.2025

Ab dem 20.07.2025 dürfen Bestätigungen ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeholt werden. Anfragen per Fax, Telefon oder in schriftlicher Form sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Neu ist auch, dass nicht mehr nur der leistende Unternehmer zur Anfrage berechtigt ist. Künftig kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. eine solche Bestätigung beantragen – beispielsweise auch Dienstleister oder Bevollmächtigte im Auftrag des Unternehmens.

Darüber hinaus wird die Abfrage deutlich flexibler: Es können nun auch mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig überprüft werden, etwa über den Upload von CSV-Dateien oder über Schnittstellenanbindungen (APIs) in ERP-Systeme. Das erleichtert insbesondere größeren Unternehmen mit hohem Rechnungsvolumen die automatisierte Prüfung.

Hinweis: Passen Sie Ihre Prozesse rechtzeitig an, um sicherzustellen, dass die Anbindung an das BZSt-Portal funktioniert und Rückmeldungen digital archiviert werden können. Nur so ist eine ordnungsgemäße Dokumentation für innergemeinschaftliche Lieferungen gewährleistet. 

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