Anerkennung von Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltenden PersG
Im vorliegenden Fall gewährte eine Kommanditistin der Klägerin, einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein verzinsliches Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer inländischen Immobilie. Die Gesellschaft erzielte Mieteinnahmen. Die gezahlten Zinsen wurden in der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die von der Klägerin erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als solche aus Vermietung und Verpachtung und erkannte die Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten an, da es bereits das Darlehensverhältnis steuerlich nicht anerkannte. Das Finanzgericht München hat diese Auffassung bestätigt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 19/21) der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und klargestellt, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften Darlehensverhältnisse zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen sind, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.
Nach Auffassung des Gerichts erziele die Klägerin keine originär gewerblichen Einkünfte und auch eine sog. gewerbliche Prägung der KG und damit eine Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte scheide aus. Die Klägerin sei damit unstreitig als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu qualifizieren. Demnach werde die Gesellschaft steuerlich nicht als eigenständiges Steuersubjekt behandelt, sondern vielmehr als eine Gemeinschaft, deren Wirtschaftsgüter, Erträge und auch Schulden den Gesellschaftern unmittelbar anteilig zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO – Bruchteilsbetrachtung).
Konkret bedeute dies, dass ein Gesellschafter – soweit er der Gesellschaft ein Darlehen gewähre – im Ergebnis einen Teil dieses Darlehens an sich selbst gewähre. Diese Konstruktion könne steuerlich nicht zu echten Schuldverhältnissen führen, da das notwendige Element der Fremdüblichkeit, also der Interessengegensatz zwischen Gläubiger und Schuldner, fehle. Folglich könnten die vom Gesellschafter gezahlten oder erhaltenen Zinsen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Umgekehrt stellten diese Zinsen beim empfangenden Gesellschafter auch keine steuerpflichtigen Einkünfte dar.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften schuldrechtliche Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steuerlich kritisch zu prüfen sind. Insbesondere können Zinsen für Gesellschafterdarlehen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung und erfordert eine sorgfältige Planung der Gesellschafterfinanzierung. Gerne beraten wir Sie!
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