Aktualisierung der Anwendungsschreiben zu Unterhaltsaufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.10.2025 eine Überarbeitung seiner zwei umfassenden Schreiben zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen veröffentlicht.

Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 wurde § 33a Abs. 1 EStG um Satz 12 ergänzt. Demnach sind Unterhaltszahlungen nur noch abzugsfähig, wenn sie per Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Aus diesem Anlass hat das BMF seine Anwendungsschreiben umfassend überarbeitet, insbesondere für Fälle mit Unterhaltsleistungen ins Ausland sowie mit allgemeinen Hinweisen zur Anwendung in allen Fällen.

Die überarbeiteten BMF-Schreiben führen zahlreiche Detailregelungen zusammen und bringen einige wichtige Änderungen mit sich, die für die steuerliche Geltendmachung von Unterhaltsaufwendungen entscheidend sind.

Begünstigter Personenkreis

Abzugsfähig bleiben weiterhin nur Zahlungen an Personen, die nach deutschem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind – etwa Eltern, Kinder oder Ehegatten. Bei Unterhaltsempfängern im Ausland betont das BMF ausdrücklich, dass die Unterhaltsberechtigung nach deutschem, nicht nach ausländischem Recht zu beurteilen ist.

Nicht abziehbar sind weiterhin Aufwendungen für Personen, die Kindergeld oder ähnliche Leistungen erhalten, da deren Lebensunterhalt bereits steuerlich berücksichtigt ist.

Zahlungsform und Nachweise

Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Form der Zahlung. Unterhaltsleistungen müssen künftig zwingend auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden. Nur so kann der tatsächliche Geldfluss zweifelsfrei dokumentiert werden. Barzahlungen, Überweisungen an Dritte oder Zahlungen über digitale Wallets sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zulässig sind allerdings Zahlungen über Zahlungsdienstleister, sofern diese direkt dem Konto des Unterhaltsempfängers gutgeschrieben werden.

Gerade bei Auslandssachverhalten erhöht sich die Nachweispflicht erheblich. Steuerpflichtige müssen belegen können, dass das Geld tatsächlich beim Berechtigten eingegangen ist. Das umfasst Kontoauszüge, Überweisungsbelege, gegebenenfalls Wechselkursnachweise und weitere Unterlagen. Ohne diese Nachweise droht der Verlust des steuerlichen Abzugs.

Abzugsfähige Aufwendungen

Begünstigt sind weiterhin die typischen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, also Kosten für Ernährung, Kleidung, Unterkunft oder notwendige Versicherungen. Auch Ausbildungsunterhalt kann erfasst werden. Dagegen fallen außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder Pflegekosten nicht unter § 33a EStG, sondern sind gesondert nach § 33 EStG zu prüfen.

Wichtig ist, dass Unterhaltszahlungen stets dem laufenden Lebensbedarf dienen müssen. Einmalige Zuwendungen, die der Deckung vergangener oder zukünftiger Zeiträume dienen, sind nicht abzugsfähig.

Opfergrenze und Höchstbetrag

Wie bisher darf die steuerliche Entlastung durch Unterhaltsaufwendungen eine bestimmte Opfergrenze nicht überschreiten. Diese liegt regelmäßig bei 50% des verfügbaren Nettoeinkommens des Steuerpflichtigen, wobei individuelle Umstände – etwa die Unterstützung weiterer Angehöriger – zu berücksichtigen sind. Der abzugsfähige Höchstbetrag richtet sich nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG und wird jährlich angepasst.

Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland wird der abziehbare Betrag zusätzlich anhand der sogenannten Ländergruppeneinteilung gekürzt. Diese ordnet Staaten in Gruppen ein, die sich nach dem jeweiligen Preisniveau und Einkommen richten. Damit soll der steuerliche Vorteil an die tatsächlichen Lebensverhältnisse im Empfängerland angepasst werden.

Einkommen des Unterhaltsempfängers

Einkünfte oder Bezüge des Unterhaltsempfängers, etwa Renten, Mieten oder Kapitaleinkünfte, mindern den abzugsfähigen Betrag. Bei ausländischen Einkünften ist eine Umrechnung in Euro vorzunehmen. Auch hier gilt: Ohne entsprechende Nachweise erkennt das Finanzamt die Beträge in der Regel nicht an.

Zeitliche Zuordnung

Unterhaltsaufwendungen können nur in dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Beginnen oder enden Zahlungen während des Jahres, ist der Höchstbetrag zeitanteilig zu kürzen. Rückwirkende oder vorausschauende Zahlungen werden nicht anerkannt.

Hinweis: Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ersetzen die überarbeiteten Schreiben die jeweils vorgehenden Schreiben.

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