Keine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns durch Firmenwagen

Mit zwei Urteilen vom 13.11.2025 stellt das BSG klar: Die Überlassung eines Firmenwagens kann nicht als Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns gelten. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn zusätzlich zahlen und dürfen die Fahrzeugnutzung nicht darauf anrechnen.

Der gesetzliche Mindestlohn legt fest, welches Entgelt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland mindestens pro Arbeitsstunde erhalten müssen. Er soll eine finanzielle Untergrenze sichern und vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen. Die Urteile klären einen bislang umstrittenen Bereich: Welche Leistungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden?

Die Fälle im Überblick

In beiden Verfahren (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) war ein Arbeitgeber verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Zugleich stellte er dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Arbeitgeber argumentierte, diese Fahrzeugüberlassung könne als „vergütungsähnliche Leistung“ in die Mindestlohnbemessung einfließen. Das BSG verneinte dies: Die Nutzung eines Firmenwagens darf nicht statt der Mindestlohnzahlung angerechnet werden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht führte aus, dass der gesetzliche Mindestlohn in Geld zu zahlen ist und nicht durch Sachleistungen oder Vorteile abgegolten werden darf, soweit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dies vorsieht. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs stellt eine Sachleistung dar, die den Zweck der Mindestlohngarantie nicht erfüllt, da hierdurch Arbeitgeberleistung und Arbeitnehmervergütung vermischt würden. Das BSG betont damit die Bedeutung der Geldzahlungspflicht beim Mindestlohn.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Urteil stärkt die Mindestlohngarantie und sorgt für Klarheit bei der Anrechnung von Sachleistungen. Arbeitgeber sollten ihre Vergütungsmodelle prüfen und sicherstellen, dass der Mindestlohn vollständig in Geld entrichtet wird, bevor andere Vorteile gewährt werden. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass ihnen im Arbeitsverhältnis keine Ersatzleistungen statt des Mindestlohns angeboten werden.

Hinweis: Dem Urteil steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens ist gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln. Dies führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

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