Entwurf eines IDW-Prüfungsstandards zum Ertragsteuerinformationsbericht veröffentlicht
Der Entwurf behandelt erstmals detailliert die Pflichten von Abschlussprüfern im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß §§ 342 ff. HGB. Im Mittelpunkt steht dabei die Beurteilung gemäß § 317 Abs. 3b HGB, deren Ergebnis künftig im Bestätigungsvermerk zu dokumentieren ist.
Geltungsbereich und zeitliche Anwendung
Der Standardentwurf gilt für gesetzliche Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten bei Kapitalgesellschaften sowie bei im Inland ansässigen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, wobei branchenspezifische Besonderheiten – etwa für Banken, Versicherungen oder Investmentgesellschaften – in gesonderten Verlautbarungen berücksichtigt werden.
Die neuen Anforderungen finden grundsätzlich auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 21.06.2024 beginnen. In der Praxis führt dies regelmäßig zu einer erstmaligen Anwendung bei kalenderjahrgleichen Unternehmen für Abschlüsse zum 31.12.2026. Je nach Konstellation, insbesondere bei abweichenden Geschäftsjahren oder bei einem Geschäftsjahreswechsel, kann eine frühere Anwendung erforderlich sein. Deshalb empfiehlt das IDW bereits jetzt die Anwendung des Standardentwurfs.
Inhalt des Prüfungsstandards
Der Entwurf von IDW EPS 440 konkretisiert die Anforderungen, die ein Abschlussprüfer erfüllen muss, wenn er gemäß § 317 Abs. 3b HGB einen Bericht über die Beurteilung der Ertragsteuerinformationen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung eines solchen Berichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB vorlegen muss.
Die Pflicht zur Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB besteht unabhängig von der Verpflichtung der geprüften Gesellschaft zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts nach §§ 342 ff. HGB. Mit der Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB wird jedoch keine Pflicht zur Prüfung begründet, ob der EIB inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Im Fokus stehen Vorgaben zur Auftragsannahme, zur Prüfungsplanung und zur Durchführung der vorgesehenen Prüfungshandlungen. Ergänzt werden diese um Anforderungen an schriftliche Erklärungen, die Dokumentation und die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zum Umgang mit tatsächlichen oder vermuteten irreführenden Darstellungen im Ertragsteuerinformationsbericht, praxisnahe Formulierungsbeispiele für die Berichterstattung sowie weiterführende Erläuterungen zur Verantwortung der gesetzlichen Vertreter.
Die Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB erfordert somit die Durchführung bestimmter vorgegebener Prüfungshandlungen, nicht aber eine betriebswirtschaftliche Prüfung im Sinne der IDW-Prüfungsstandards für hinreichende oder begrenzte Sicherheit.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.