Digitale Kommunikation: Elektronische Zustellung von Körperschaftsteuerbescheiden auch in Thüringen

In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können Körperschaftsteuerbescheide bereits elektronisch über ELSTER zugestellt werden. Seit dem 30.09.2025 ist dies auch in Thüringen möglich.

Die elektronische Zustellung von Körperschaftsteuerbescheiden entwickelt sich zunehmend zu einem festen Bestandteil der Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung. Sie ermöglicht eine schnellere und papierlose Abwicklung von Verwaltungsakten und ist ein wichtiger Schritt in Richtung digitale Verwaltung.

Allgemeine Grundsätze der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist eine zentrale Verfahrenshandlung im Steuerrecht. Sie ist Voraussetzung dafür, dass ein Verwaltungsakt wirksam wird (§ 124 Abs. 1 AO). Mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe beginnen Rechtsbehelfsfristen (§ 355 AO) und es entstehen rechtliche Wirkungen wie die Verbindlichkeit und gegebenenfalls Vollstreckbarkeit des Bescheids.

Nach der Abgabenordnung kann die Bekanntgabe auf verschiedene Weise erfolgen. Neben der klassischen postalischen Übermittlung sieht das Gesetz auch die elektronische und – in besonderen Fällen – die öffentliche Bekanntgabe vor (§ 122 Abs. 5 AO). Maßgeblich ist stets der Zugang beim Empfänger: Ein Bescheid ist bekanntgegeben, sobald er in dessen Machtbereich gelangt und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es demgegenüber nicht an.

Elektronische Bekanntgabe nach der AO

Die elektronische Bekanntgabe ist seit einigen Jahren als eigenständiger Bekanntgabeweg anerkannt und in den §§ 87a und 122a AO gesetzlich geregelt. Nach § 87a Abs. 1 AO können Verwaltungsakte elektronisch übermittelt werden, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Ergänzend regelt § 122a AO die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Abruf in einem besonderen elektronischen Postfach, namentlich im Portal „Mein ELSTER“.

Voraussetzung für die elektronische Bekanntgabe ist das Einverständnis des Steuerpflichtigen. Dieses kann im Bereich „Formulare und Leistungen“ über „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ oder im Rahmen elektronischer Vollmachten im Portal ELSTER erklärt werden. Die Einwilligung bezieht sich dabei ausschließlich auf die in der Einwilligungserklärung bzw. Vollmacht angegebene Steuernummer. 

Wird ein Bescheid in das elektronische Postfach eingestellt, so gilt er als bekanntgegeben, sobald er dort abrufbar ist. Dabei ist nicht der tatsächliche Abruf entscheidend, sondern die objektive Möglichkeit des Abrufs. Um Rechtssicherheit herzustellen, sieht § 122a Abs. 2 AO eine gesetzliche Zugangsfiktion vor. Drei Tage nach Bereitstellung im Postfach gilt der Verwaltungsakt als bekanntgegeben. Diese Regelung entspricht der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO bei der postalischen Bekanntgabe.

Die Authentifizierung erfolgt über ein Zertifikat oder ein sicheres Login-Verfahren. Damit wird gewährleistet, dass die digitale Bekanntgabe den Anforderungen an Vertraulichkeit, Integrität und Nachweisbarkeit genügt. 

Ausblick auf 2026

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wird der § 122a AO neu gefasst. Das bis Ende 2025 geltende System der Einwilligungslösung kehrt sich ab dem 01.01.2026 um. Die elektronische Bekanntgabe wird zur Regel und die Zustellung per Papier ist die Ausnahme. Sie ist nur noch auf Antrag möglich. Der Antrag muss durch einen Widerspruch gegen die elektronische Bekanntgabe erfolgen. Das System wird somit in ein Opt-out-/Widerspruchsmodell überführt.

Hinweis: Ausführliche Erläuterungen zur digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden finden Sie auch in unserer Mandanteninformation zu diesem Thema. 

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