BMF: Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen, die die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung betreffen, veröffentlicht.

Anlass des Schreibens vom 03.04.2025 waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Entgegen dem allgemeinen Abzugsverbot für die genannten Vorsorgeaufwendungen waren Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften zunächst als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommensteuer abzugsfähig. Dies galt jedoch nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz. 

Entscheidung des BFH

Im Jahr 2021 entschied der BFH, dass zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichen. Zudem sei für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.

Ausweitung durch das Jahressteuergesetz 2024

Durch das Jahressteuergesetz wurde im Jahr 2024 der Sonderausgabenabzug auf sämtliche Einkunftsarten ausgeweitet, also auch auf Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit, die über freiberufliche Einkünfte hinausgehen. Letztere waren bereits 2023 zugelassen, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.

Demnach sind Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.

Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Dabei ist jede Versicherungssparte einzeln zu bewerten. Der steuerliche Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.

Hinweis: Entscheidend sind stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.

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