BFH stärkt Selbstständige bei Reisekosten
Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 S. 1 EStG setzt auch nach Inkrafttreten des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs, unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, mit Urteil vom 26.03.2026 (VIII R 13/24) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger arbeitete selbstständig als Seelotse. Zu seinen Einsätzen fuhr er zunächst mit dem eigenen Pkw zu einem angemieteten Dauerparkplatz und setzte anschließend per Boot auf das zu lotsende Schiff über. Wartezeiten zwischen einzelnen Lotsungen verbrachte er regelmäßig in einer Lotsenstation. Außerdem leistete er dort an zwei Tagen im Monat Radardienste. Das Finanzgericht erkannte die Fahrtkosten zu den einzelnen Einsätzen sowie Verpflegungsmehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben an.
Erfolg vor dem BFH
Nach Auffassung des BFH setzt eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus. Der Selbstständige muss sie fortdauernd und wiederholt zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen. Entscheidend ist, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Tätigkeit befindet. Bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten reichen nicht aus. Diese Auslegung gilt auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts aus dem Jahr 2013.
Weder Parkplatz noch Lotsenstation waren Betriebsstätte
Der Dauerparkplatz des Seelotsen erfüllte diese Voraussetzungen ebenso wenig wie die von ihm aufgesuchten Lotsenstationen. Dort verrichtete er entweder nur Hilfstätigkeiten oder hatte nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Auch die jeweils gelotsten Schiffe waren keine Betriebsstätten.
Entscheidend ist zudem die Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung: Ein Lotsrevier oder Lotsbezirk kann nicht mehr als großräumige Betriebsstätte eines See- oder Hafenlotsen angesehen werden. Damit unterlagen die Fahrtkosten des Klägers nicht der Beschränkung auf die Entfernungspauschale.
Hinweis: Selbstständige mit wechselnden Einsatzorten sollten prüfen, ob sie überhaupt eine Betriebsstätte im reisekostenrechtlichen Sinne unterhalten. Fehlt ein ortsfester Mittelpunkt der dauerhaft ausgeübten Tätigkeit, können Fahrtkosten grundsätzlich über die Entfernungspauschale hinaus als Betriebsausgaben abziehbar sein. Auch Verpflegungsmehraufwendungen können dann in Betracht kommen. Besonders bei großräumigen oder wechselnden Tätigkeitsgebieten lohnt sich daher eine Überprüfung der bisherigen steuerlichen Behandlung. Gerne beraten wir Sie!
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