BFH korrigiert Günstigerprüfung

Der Bundesfinanzhof entschied, wie bei der Günstigerprüfung nach § 10a EStG korrekt gerechnet werden muss. Für Steuerpflichtige kann das den Unterschied zwischen Rückzahlung oder Erstattung bedeuten. Ein scheinbar technischer Rechenschritt hat damit große Auswirkungen.

In einem aktuellen Urteil hat der BFH am 09.04.2025 (X R 11/21) zur Berechnungsweise der festzusetzenden Einkommensteuer bei der sogenannten Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG Stellung genommen. Im Zentrum stand die Frage, in welcher Reihenfolge bestimmte Rechenschritte erfolgen müssen, wenn Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Ausgangspunkt: Günstigerprüfung bei Altersvorsorgeaufwendungen

Nach § 10a Abs. 2 EStG wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob für den Steuerpflichtigen der Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben günstiger ist als der Anspruch auf die staatliche Zulage. Ist dies der Fall, wird der Abzug gewährt, aber die Zulage der tariflichen Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden.

Im Streitfall hatte das Finanzamt bei dieser Prüfung den Sonderausgabenabzug abgelehnt, weil die steuerliche Entlastung niedriger als der Zulagebetrag erschien.

BFH: Richtige Reihenfolge der Rechenschritte

Der BFH bestätigte zunächst das Verständnis des Finanzgerichts, dass bei der Günstigerprüfung allein die Differenz der tariflichen Einkommensteuer mit und ohne Sonderausgabenabzug entscheidend ist. Wenn diese Differenz größer ist als der Zulageanspruch, ist der Sonderausgabenabzug an sich vorzunehmen.

Jedoch widersprach der BFH der Berechnungsmethode des Finanzgerichts bei der konkreten Festsetzung der Einkommensteuer. Nach § 2 Abs. 6 EStG sind bei der Berechnung zunächst Steuerermäßigungen (z.B. nach § 35a EStG) abzuziehen und erst danach die Zulage hinzuzurechnen. Das Finanzgericht hatte die Reihenfolge umgekehrt, was nach Ansicht des BFH gesetzeswidrig ist.

Sonderausgabenabzug kann zu höherer Steuer führen

Im konkreten Fall führte der Sonderausgabenabzug – obwohl tariflich günstiger – durch die gesetzlich vorgeschriebene Hinzurechnung der Zulage letztlich zu einer höheren festzusetzenden Steuer. Der BFH entschied, dass in einem solchen Fall von der eigentlich günstiger erscheinenden Maßnahme abzusehen sei: Eine teleologische Reduktion sei geboten, wenn der Abzug die Steuerlast insgesamt erhöhe.

Der BFH betonte: Der Gesetzeszweck der Günstigerprüfung bestehe darin, dem Steuerpflichtigen die vorteilhaftere Variante zukommen zu lassen und nicht, ihn schlechterzustellen. Deshalb könne auf den Sonderausgabenabzug verzichtet werden, selbst wenn er formal günstiger erscheint.

Hinweis: Nicht immer führt der höhere Sonderausgabenabzug zu einem niedrigeren Steuerbetrag. Entscheidend ist die Reihenfolge der Berechnung, wie das Urteil eindrücklich zeigt. Das heißt: Erst die Steuerermäßigungen abziehen, dann die Zulage hinzurechnen. So vermeiden Sie ungewollte Steuerlasten. Gerne beraten wir Sie hierzu.

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