BFH: DSGVO-Klage nicht fristlos möglich
Der BFH hat mit Urteil vom 06.05.2025 (IX R 2/23) entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 S. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rz 12). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.
Verpflichtungsklage binnen eines Monats
Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 der (FGO) – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.
Hinweis: Wer gegen die Ablehnung einer DSGVO-Auskunft durch eine Behörde vorgehen möchte, muss schnell handeln: Die Frist zur Klage beträgt nur einen Monat. Selbst wenn die Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, beginnt diese Frist nach § 55 Abs. 2 FGO zu laufen. Eine sorgfältige Prüfung und sofortige Reaktion sind daher entscheidend. Sprechen Sie uns an – gerne beraten wir Sie!
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